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§ 8 - Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
neugefasst durch B. v. 27.01.2015 BGBl. I S. 33; zuletzt geändert durch Artikel 57 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 85-5 Kindergeld und Erziehungsgeld
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Geltung ab 01.01.2007; FNA: 85-5 Kindergeld und Erziehungsgeld
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§ 8 Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen
(1) Soweit im Antrag auf Elterngeld Angaben zum voraussichtlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gemacht wurden, ist nach Ablauf des Bezugszeitraums für diese Zeit das tatsächliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit nachzuweisen.
(1a) 1Die Mitwirkungspflichten nach § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gelten
- 1.
- im Falle des § 1 Absatz 8 Satz 2 auch für die andere Person im Sinne des § 1 Absatz 8 Satz 2 und
- 2.
- im Falle des § 4b oder des § 4b in Verbindung mit § 4d Satz 1 für beide Personen, die den Partnerschaftsbonus beantragt haben.
(2) 1Elterngeld wird in den Fällen, in denen die berechtigte Person nach ihren Angaben im Antrag im Bezugszeitraum voraussichtlich kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit haben wird, unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gezahlt, dass sie entgegen ihren Angaben im Antrag Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. 2In den Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung der Steuerbescheid für den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes nicht vorliegt und nach den Angaben im Antrag die Beträge nach § 1 Absatz 8 voraussichtlich nicht überschritten werden, wird das Elterngeld unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gezahlt, dass entgegen den Angaben im Antrag die Beträge nach § 1 Absatz 8 überschritten werden.
(3) Das Elterngeld wird bis zum Nachweis der jeweils erforderlichen Angaben vorläufig unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Angaben gezahlt, wenn
- 1.
- zum Zeitpunkt der Antragstellung der Steuerbescheid für den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes nicht vorliegt und noch nicht angegeben werden kann, ob die Beträge nach § 1 Absatz 8 überschritten werden,
- 2.
- das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt nicht ermittelt werden kann oder
- 3.
- die berechtigte Person nach den Angaben im Antrag auf Elterngeld im Bezugszeitraum voraussichtlich Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes G. v. 15. Februar 2021 BGBl. I S. 239 m.W.v. 1. September 2021
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Frühere Fassungen von § 8 BEEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2021 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 15.02.2021 BGBl. I S. 239 |
aktuell vorher | 01.01.2015 | Artikel 1 Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 18.12.2014 BGBl. I S. 2325 |
aktuell vorher | 01.08.2013 | Artikel 1 Betreuungsgeldgesetz vom 15.02.2013 BGBl. I S. 254 |
aktuell vorher | 18.09.2012 | Artikel 1 Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.09.2012 BGBl. I S. 1878 |
aktuell vorher | 01.01.2011 | Artikel 14 Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011) vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1885 |
aktuell | vor 01.01.2011 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 BEEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BEEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 BEEG Rechtsweg
... Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der §§ 1 bis 12 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. § 85 Abs. 2 Nr. 2 des ...
§ 14 BEEG Bußgeldvorschriften (vom 01.09.2021)
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 8 Absatz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt, ... § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1a Satz 1 , eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, ... § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1a Satz 1 , eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder ... § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1a Satz 1 , eine Beweisurkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Betreuungsgeldgesetz
G. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 254
Artikel 1 BetrGeldG Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
... Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Monate die jeweilige Leistung erhalten." 8. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Antrag" ...
Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie
G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1061
Artikel 1 BEEGPandG Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
... ganz oder teilweise zwischen dem 1. März 2020 und 31. Dezember 2020, gelten abweichend von § 8 Absatz 1 und 3 Nummer 4 die Angaben zur Höhe des Einkommens und zum Umfang der Arbeitszeit, die bei der Beantragung ...
Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
G. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2325
Artikel 1 EGPlusG Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
... 3 verbleibenden Monatsbeträge der jeweiligen Leistung erhalten." 11. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort „ist" durch das ... a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt: „1. entgegen § 8 Absatz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... 1 Satz 1 Nummer" ersetzt. d) In der neuen Nummer 3 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 8 Absatz 1a Satz 1" ersetzt. ... Nummer 3 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 8 Absatz 1a Satz 1" ersetzt. e) In den neuen Nummern 4 und 5 werden nach dem Wort ... jeweils ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1a Satz 1," eingefügt. 16. § 15 wird wie folgt geändert: ... 1. Juli 2015 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind die §§ 2 bis 22 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Satz 2 gilt nicht ...
Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs
G. v. 10.09.2012 BGBl. I S. 1878, 2013 I 69
Artikel 1 BEGVVereinfG Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (vom 18.09.2012)
... Gründen einmal" gestrichen. b) Satz 3 wird aufgehoben. 8. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „das in ...
Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011)
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885, 2013 I 81
Artikel 14 HBeglG 2011 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
... Bezüge behandelte Einnahmen werden nicht berücksichtigt." 3. Der § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: ...
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 57 BEG IV Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
... angefügt: „§ 4b Absatz 5 gilt entsprechend." 8. In § 8 Absatz 3 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Das Elterngeld" durch die ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
G. v. 15.02.2021 BGBl. I S. 239
Artikel 1 2. BEEGÄndG Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
... mit § 4b vom Gesamtanspruch verbleibenden Monatsbeträge erhalten." 12. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort „sind" durch das ...
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