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§ 8 - Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG)
Artikel 1 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 687 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 170
Geltung ab 03.05.2011, § 17 Abs. 3 ab 01.07.2011; FNA: 2173-2 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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Geltung ab 03.05.2011, § 17 Abs. 3 ab 01.07.2011; FNA: 2173-2 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 8 Vereinbarung
(1) 1Der Bund und die oder der Freiwillige schließen vor Beginn des Bundesfreiwilligendienstes auf gemeinsamen Vorschlag der oder des Freiwilligen und der Einsatzstelle eine schriftliche Vereinbarung ab. 2Die Vereinbarung muss enthalten:
- 1.
- Vor- und Familienname, Geburtstag und Anschrift der oder des Freiwilligen, bei Minderjährigen die Anschrift der Erziehungsberechtigten sowie die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters,
- 2.
- die Bezeichnung der Einsatzstelle und, sofern diese einem Träger angehört, die Bezeichnung des Trägers,
- 3.
- die Angabe des Zeitraumes, für den die oder der Freiwillige sich zum Bundesfreiwilligendienst verpflichtet sowie eine Regelung zur vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses,
- 4.
- den Hinweis, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes während der Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes einzuhalten sind,
- 5.
- Angaben zur Art und Höhe der Geld- und Sachleistungen sowie
- 6.
- die Angabe der Anzahl der Urlaubstage und der Seminartage.
(2) 1Die Einsatzstelle kann mit der Erfüllung von gesetzlichen oder sich aus der Vereinbarung ergebenden Aufgaben einen Träger oder eine Zentralstelle beauftragen. 2Dies ist im Vorschlag nach Absatz 1 festzuhalten.
(3) 1Die Einsatzstelle legt den Vorschlag in Absprache mit der Zentralstelle, der sie angeschlossen ist, der zuständigen Bundesbehörde vor. 2Die Zentralstelle stellt sicher, dass ein besetzbarer Platz nach § 7 Absatz 5 zur Verfügung steht. 3Die zuständige Bundesbehörde unterrichtet die Freiwillige oder den Freiwilligen sowie die Einsatzstelle, gegebenenfalls den Träger und die Zentralstelle, über den Abschluss der Vereinbarung oder teilt ihnen die Gründe mit, die dem Abschluss einer Vereinbarung entgegenstehen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres G. v. 6. Mai 2019 BGBl. I S. 644 m.W.v. 11. Mai 2019
Frühere Fassungen von § 8 BFDG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 11.05.2019 | Artikel 1 Gesetz zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres vom 06.05.2019 BGBl. I S. 644 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 BFDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BFDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BFDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 BFDG Freiwillige (vom 29.05.2024)
... von mehr als 20 Stunden pro Woche, 3. sich auf Grund einer Vereinbarung nach § 8 zur Leistung eines Bundesfreiwilligendienstes für eine Zeit von mindestens sechs Monaten und ...
§ 6 BFDG Einsatzstellen
... einen Träger oder eine Zentralstelle beauftragen. Dies ist im Vorschlag nach § 8 Absatz 1 ...
§ 12 BFDG Datenschutz (vom 26.11.2019)
... Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger dürfen personenbezogene Daten nach § 8 Absatz 1 Satz 2 verarbeiten, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. ...
Zitat in folgenden Normen
Zentralstellenverordnung
V. v. 20.07.2011 BGBl. I S. 1503; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3470
§ 1 BFDZenV Durchführungsumfang (vom 04.09.2013)
... von drei Jahren auch bilden, wem mindestens 100 geschlossene Vereinbarungen im Sinne des § 8 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes zuzuordnen sind, die die Durchführung des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
Artikel 5 AsylVfBeschlG Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes
... Zustimmung der oder des zu entsendenden Freiwilligen. (5) Die Vereinbarung nach § 8 muss bei einem Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug auch die Art und den Umfang der ...
Gesetz zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres
G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 644
Artikel 1 TzFDG Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes
... durch einen Punkt ersetzt. dd) Buchstabe d wird aufgehoben. 2. § 8 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird aufgehoben. b) Die Nummern ...
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