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§ 8 - Bundeswahlordnung (BWO)

neugefasst durch B. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1376; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
Geltung ab 11.09.1985; FNA: 111-1-5 Wahlrecht
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§ 8 Beweglicher Wahlvorstand



1Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sollen bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. 2Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern des Wahlvorstandes. 3Die Gemeindebehörde kann jedoch auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirks der Gemeinde mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.

 
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Zitierungen von § 8 BWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 BWO Sonderwahlbezirke
... zusammengefasst werden. (3) Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt § 8  ...
§ 29 BWO Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen (vom 11.12.2008)
... für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist ( §§ 8 und 62 bis 64), ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus der Gemeinde, die ...
§ 62 BWO Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren Alten- oder Pflegeheimen
... für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, vor einem beweglichen Wahlvorstand ( § 8 ) wählen. (2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Leitung der ...
§ 64 BWO Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten
... Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, in der Anstalt vor einem beweglichen Wahlvorstand ( § 8 ) wählen. (2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Leitung der ...