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§ 8 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)

V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2858 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 7631-11-14 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 8 Fristen für die Einreichung



(1) 1Die Formulare F.100.01 und F.200.01 gemäß den §§ 2 bis 7 sind der Bundesanstalt spätestens vier Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen. 2Abweichend von Satz 1 haben kleine Versicherungsunternehmen im Sinne des § 211 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Pensionskassen, Sterbekassen und Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung der Bundesanstalt diese Formulare spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen.

(2) 1Für Rückversicherungsunternehmen sowie für Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, deren gebuchte Bruttobeiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft die gebuchten Bruttobeiträge aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft übersteigen, verlängert sich die Frist gemäß Absatz 1 um sechs Monate, sofern der Abschlussstichtag der 31. Dezember ist. 2Dies gilt nicht für Unternehmen, die ihren Jahresabschluss innerhalb der für Erstversicherungsunternehmen nach § 341a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs einzuhaltenden Frist aufstellen.

(3) Ergeben sich bis zur Feststellung des Jahresabschlusses Abweichungen, sind der Bundesanstalt unverzüglich nach der Feststellung zusätzlich die insoweit berichtigten Formulare F.100.01 und F.200.01 einzureichen.





 

Frühere Fassungen von § 8 BerVersV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2024Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
vom 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 BerVersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BerVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BerVersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BerVersV Umfang der Berichterstattung (vom 17.12.2024)
... und Verlust-Rechnungen mit dem Inhalt nach den §§ 2 bis 7 innerhalb der Fristen des § 8 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3 , 2. formgebundene Erläuterungen mit dem Inhalt nach den §§ 9 bis 14 ...
§ 22 BerVersV Anzuwendende Vorschriften (vom 17.12.2024)
... die in § 21 genannten Versicherungsunternehmen gelten lediglich die §§ 1, 2, 8 , 9 Absatz 1, 2 und 4, § 11 Nummer 1 bis 5, § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 13 ... 23 bis 27. Dabei gilt die Maßgabe, dass 1. in den §§ 2 und 8 das Formular F.300.01 an die Stelle des Formulars F.200.01 tritt, 2. in § 12 ...
§ 24c BerVersV Zusammen einzureichende Formularteile (vom 17.12.2024)
... Die quantitativen Formularteile von Formularen mit gleicher Einreichungsfrist nach den §§ 8 und 15 und die qualitativen Formularteile von Formularen mit gleicher Einreichungsfrist nach den ... 8 und 15 und die qualitativen Formularteile von Formularen mit gleicher Einreichungsfrist nach den §§ 8 und 15 sind jeweils in einer Meldedatei zu übermitteln. (2) Bereits bei ... zu übermitteln. (2) Bereits bei einem früheren Meldevorgang nach § 8 oder § 15 für das jeweilige Geschäftsjahr eingereichte quantitative Formularteile ... das jeweilige Geschäftsjahr eingereichte quantitative Formularteile sind zusammen mit nach § 8 oder § 15 später einzureichenden quantitativen Formularteilen erneut in einer Meldedatei ... einer Meldedatei zu übermitteln. Bereits bei einem früheren Meldevorgang nach § 8 oder § 15 für das jeweilige Geschäftsjahr eingereichte qualitative Formularteile ... das jeweilige Geschäftsjahr eingereichte qualitative Formularteile sind zusammen mit nach § 8 oder § 15 später einzureichenden qualitativen Formularteilen erneut in einer Meldedatei ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
Artikel 1 7. VAGVÄndV Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Fristen für die Einreichung". ... geändert: a) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst: „ § 8 Fristen für die Einreichung". b) Die Angabe zu Kapitel 4 wird wie folgt ... 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „ § 8 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder Absatz 4" durch die Wörter „§ 8 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3" ... Wörter „§ 8 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder Absatz 4" durch die Wörter „ § 8 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ... „Seite 3 Zeile 17" durch die Angabe „Zeile ZE0690" ersetzt. 9. § 8 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 8 Fristen für die Einreichung". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... (1) Die quantitativen Formularteile von Formularen mit gleicher Einreichungsfrist nach den §§ 8 und 15 und die qualitativen Formularteile von Formularen mit gleicher Einreichungsfrist nach den ... 8 und 15 und die qualitativen Formularteile von Formularen mit gleicher Einreichungsfrist nach den §§ 8 und 15 sind jeweils in einer Meldedatei zu übermitteln. (2) Bereits bei einem ... Meldedatei zu übermitteln. (2) Bereits bei einem früheren Meldevorgang nach § 8 oder § 15 für das jeweilige Geschäftsjahr eingereichte quantitative Formularteile ... das jeweilige Geschäftsjahr eingereichte quantitative Formularteile sind zusammen mit nach § 8 oder § 15 später einzureichenden quantitativen Formularteilen erneut in einer Meldedatei ... erneut in einer Meldedatei zu übermitteln. Bereits bei einem früheren Meldevorgang nach § 8 oder § 15 für das jeweilige Geschäftsjahr eingereichte qualitative Formularteile ... das jeweilige Geschäftsjahr eingereichte qualitative Formularteile sind zusammen mit nach § 8 oder § 15 später einzureichenden qualitativen Formularteilen erneut in einer Meldedatei ...