Tools:
Update via:
§ 8 - Deutsches Richtergesetz (DRiG)
neugefasst durch B. v. 19.04.1972 BGBl. I S. 713; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Geltung ab 29.04.1972; FNA: 301-1 Richter
|
Geltung ab 29.04.1972; FNA: 301-1 Richter
|
§ 8 Rechtsformen des Richterdienstes
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
Richter können nur als Richter auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe oder kraft Auftrags berufen werden.
Zitierungen von § 8 DRiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 DRiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DRiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 DRiG Ernennung durch Urkunde
... 2. zur Umwandlung des Richterverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 8 ), 3. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt. (3) ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/8_DRiG.htm