§ 8 Steuerbefreiung aufgrund steuerbegünstigter Anleger
(1) Einkünfte nach
§ 6 Absatz 2 sind auf Antrag des Investmentfonds steuerbefreit, soweit
- 1.
- an dem Investmentfonds Anleger, die die Voraussetzungen des § 44a Absatz 7 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erfüllen, oder vergleichbare ausländische Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden ausländischen Staat beteiligt sind, oder
- 2.
- die Anteile an dem Investmentfonds im Rahmen von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach den §§ 5 oder 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert wurden.
(2) Inländische Immobilienerträge sind auf Antrag des Investmentfonds steuerbefreit, soweit an dem Investmentfonds beteiligt sind:
- 1.
- inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit die Investmentanteile nicht einem nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art zuzurechnen sind, oder
- 2.
- von der Körperschaftsteuer befreite inländische Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen, oder vergleichbare ausländische Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden ausländischen Staat.
(3) 1Bei Einkünften, die einem Steuerabzug unterliegen, richtet sich der Umfang der Steuerbefreiung nach dem Anteil, den die steuerbegünstigten Anleger am Gesamtbestand der Investmentanteile eines Investmentfonds zum jeweiligen Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen halten. 2Bei zu veranlagenden Einkünften richtet sich der Umfang der Steuerbefreiung nach dem Anteil des durchschnittlichen Investmentanteilbesitzes von steuerbegünstigten Anlegern am durchschnittlichen Gesamtbestand der Investmentanteile während des Geschäftsjahres des Investmentfonds.
(4)
1Die Steuerbefreiung bei inländischen Beteiligungseinnahmen setzt voraus, dass der Investmentfonds die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit von Kapitalertragsteuer nach
§ 36a des Einkommensteuergesetzes erfüllt.
2Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 setzt voraus, dass
- 1.
- der Anleger seit mindestens drei Monaten zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Investmentanteile ist,
- 2.
- keine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile auf eine andere Person besteht und
- 3.
- kein Nießbrauch an den Investmenterträgen eingeräumt wurde und keine sonstige Verpflichtung besteht, die Investmenterträge ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar anderen Personen zu vergüten.
Frühere Fassungen von § 8 InvStG
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interne Verweise§ 9 InvStG Nachweis der Steuerbefreiung ... Die Steuerbefreiung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 ist nachzuweisen durch 1. eine Bescheinigung nach § 44a Absatz 7 ... Befreiungsbescheinigung entsprechend anzuwenden. (3) Die Steuerbefreiung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 setzt voraus, dass der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags ...
§ 10 InvStG Investmentfonds oder Anteilklassen für steuerbegünstigte Anleger; Nachweis der Steuerbefreiung (vom 06.12.2024) ... sind steuerbefreit, wenn sich nach den Anlagebedingungen nur steuerbegünstigte Anleger nach § 8 Absatz 1 beteiligen dürfen. Inländische Beteiligungseinnahmen sind nur steuerbefreit, ... oder einer Anteilklasse sind steuerbefreit, wenn sich nur steuerbegünstigte Anleger nach § 8 Absatz 1 oder 2 beteiligen dürfen. (3) Die Steuerbefreiung nach den Absätzen 1 und 2 setzt ... nachzuweisen. Zum Nachweis der Steuerbefreiung hat 1. ein Anleger nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 eine gültige Bescheinigung nach § 9 Absatz 1 an den Investmentfonds zu übermitteln ... kein Steuerabzug vorzunehmen. (6) Wenn der Anleger die Voraussetzungen des § 8 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 nicht erfüllt, hat der Anleger die auf seine Investmentanteile entfallenden inländischen ...
§ 11 InvStG Erstattung von Kapitalertragsteuer an Investmentfonds durch die Finanzbehörden (vom 09.06.2021) ... Entrichtungspflichtige keine Erstattung vorgenommen hat oder 3. in den Fällen der §§ 8 und 10 nicht vom Steuerabzug Abstand genommen wurde und eine Statusbescheinigung, eine ... 1 Nummer 3 setzt zusätzlich voraus, dass die Bescheinigungen und die Mitteilungen nach den §§ 8 bis 10 beigefügt werden. Bei beschränkt körperschaftsteuerpflichtigen ...
§ 14 InvStG Haftung bei unberechtigter Steuerbefreiung oder -erstattung ... Der Anleger nach § 8 Absatz 1 oder 2, der zum Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen bei dem Investmentfonds die ... zurückgezahlten Befreiungsbetrags. (2) Der Anleger nach § 8 Absatz 1 oder 2, der einen Investmentanteil an einem Investmentfonds oder an einer Anteilklasse ... nach § 10 auf einen Erwerber überträgt, der nicht die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 oder 2 erfüllt, haftet für die Steuer, die dem Investmentfonds oder der ...
§ 57 InvStG Anwendungsvorschriften (vom 01.01.2025) ... 2. § 6 Absatz 1, 2, 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6a und 7 Satz 4, 3. § 8 Absatz 4 , 4. § 11 Absatz 1, 5. § 15 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4, ... sind anzuwenden: 1. § 17 Absatz 1 Satz 4 ab dem 6. Dezember 2024, 2. § 8 Absatz 4 Satz 2 , § 10 Absatz 6, § 20 Absatz 4 und 4a, § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBetriebsrentenstärkungsgesetz
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 11 JStG 2024 Änderung des Investmentsteuergesetzes ... und Verpachtung nach § 49 Absatz 1 Nummer 6 des Einkommensteuergesetzes." 2. § 8 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz ... folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Wenn der Anleger die Voraussetzungen des § 8 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 nicht erfüllt, hat der Anleger die auf seine Investmentanteile entfallenden inländischen ... sind anzuwenden: 1. § 17 Absatz 1 Satz 4 ab dem 6. Dezember 2024, 2. § 8 Absatz 4 Satz 2 , § 10 Absatz 6, § 20 Absatz 4 und 4a, § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1, ...
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