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§ 8 - Mindeststeuergesetz (MinStG)

§ 8 Umfang der Besteuerung der Muttergesellschaft



(1) Für eine nach § 1 steuerpflichtige oberste Muttergesellschaft, die selbst niedrig besteuert ist oder die zu einem Zeitpunkt während des Geschäftsjahres unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung an einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit hält, entsteht ein Ergänzungssteuerbetrag in Höhe des ihr zuzurechnenden Anteils am Steuererhöhungsbetrag dieser niedrig besteuerten Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr (Primärergänzungssteuerbetrag).

(2) 1Für jede nach § 1 steuerpflichtige zwischengeschaltete Muttergesellschaft, die selbst niedrig besteuert ist oder die zu einem Zeitpunkt während des Geschäftsjahres unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung an einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit hält, entsteht ein Ergänzungssteuerbetrag in Höhe ihres Primärergänzungssteuerbetrags. 2Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
die oberste Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe einer anerkannten Primärergänzungssteuerregelung für das Geschäftsjahr unterliegt oder

2.
eine andere zwischengeschaltete Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe einer anerkannten Primärergänzungssteuerregelung für das Geschäftsjahr unterliegt, welche unmittelbar oder mittelbar eine Kontrollbeteiligung an der zwischengeschalteten Muttergesellschaft im Sinne des Satzes 1 hält.

(3) 1Für jede nach § 1 steuerpflichtige in Teileigentum stehende Muttergesellschaft, die selbst niedrig besteuert ist oder die zu einem Zeitpunkt während des Geschäftsjahres unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung an einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit hält, entsteht ein Ergänzungssteuerbetrag in Höhe ihres Primärergänzungssteuerbetrags. 2Satz 1 gilt nicht für Muttergesellschaften, an denen eine andere in Teileigentum stehende Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe, die einer anerkannten Primärergänzungssteuerregelung für das Geschäftsjahr unterliegt, unmittelbar oder mittelbar alle Eigenkapitalanteile hält.

 
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Zitierungen von § 8 MinStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 MinStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 MinStG Umfang der Besteuerung
... Mindeststeuer umfasst den Primärergänzungssteuerbetrag nach den §§ 8 bis 10, den Sekundärergänzungssteuerbetrag nach den §§ 11 bis 14 sowie den ...
§ 6 MinStG Belegenheit von Einheiten und Betriebsstätten
... ist oder verpflichtet ist, eine Primärergänzungssteuerregelung nach den §§ 8 bis 10 oder eine ausländische anerkannte Primärergänzungssteuerregelung anzuwenden. ...
§ 7 MinStG Begriffsbestimmungen
... eines Katalogs von Steuervorschriften, die keine Primärergänzungssteuerregelungen ( §§ 8 bis 10) sind, ein unmittelbarer oder mittelbarer Gesellschafter einer ausländischen ...
§ 10 MinStG Minderung des Primärergänzungssteuerbetrags
... befindliche Muttergesellschaft hält, die nicht von der Mindeststeuer aufgrund von § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 oder einer entsprechenden Regelung eines anderen Steuerhoheitsgebiets ausgenommen ist ... (nachgeordnete Muttergesellschaft), mindert sich der Primärergänzungssteuerbetrag nach § 8 um die von einer nachgeordneten Muttergesellschaft aufgrund einer anerkannten ...
§ 67 MinStG Joint Venture
... beteiligt ist, wendet die Primärergänzungssteuerregelung entsprechend den §§ 8 bis 10 auf den ihr zuzurechnenden Anteil an dem Steuererhöhungsbetrag eines Mitglieds der ...
§ 68 MinStG Unternehmensgruppen mit mehreren Muttergesellschaften
... Muttergesellschaften, wenden die Primärergänzungssteuerregelung entsprechend den §§ 8 bis 10 in Bezug auf den ihnen zuzurechnenden Anteil an dem Steuererhöhungsbetrag der niedrig ...
§ 83 MinStG Übergangsregelung bei untergeordneter internationaler Tätigkeit
... Zeitraum von fünf Jahren beginnt für die Primärergänzungssteuerregelung ( §§ 8 bis 10) am 31. Dezember 2023, für die Sekundärergänzungssteuerregelung ...