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§ 8 - Coronavirus-Testverordnung (TestV)
V. v. 21.09.2021 BAnz AT 21.09.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 13
Geltung ab 11.10.2021; FNA: 860-5-77 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 11.10.2021; FNA: 860-5-77 Sozialgesetzbuch
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§ 8 Verwaltungskostenersatz der Kassenärztlichen Vereinigungen
1Die Kassenärztlichen Vereinigungen behalten für den Aufwand der Beschaffung und Verteilung des zu verwendenden Vordrucks sowie der Abrechnung von Leistungen von Leistungserbringern nach dieser Verordnung einen Verwaltungskostensatz in Höhe von 0,7 Prozent des jeweiligen Gesamtbetrags der Abrechnungen abzüglich der Sachkosten nach § 11 ein. 2Für Leistungserbringer und sonstige abrechnende Stellen, die nicht Mitglied dieser Kassenärztlichen Vereinigung sind und noch keine Leistungen ihr gegenüber abgerechnet haben, behalten die Kassenärztlichen Vereinigungen einen Verwaltungskostensatz bis zum 30. April 2022 in Höhe von 3,5 Prozent und ab dem 1. Mai 2022 in Höhe von 2,5 Prozent des Gesamtbetrags der Abrechnungen abzüglich der Sachkosten nach § 11 ein. 3Für die Abrechnung der Sachkosten nach § 11 werden den Kassenärztlichen Vereinigungen Verwaltungskosten in Höhe von 1,6 Prozent des Gesamtbetrags der Abrechnungen durch das Bundesamt für Soziale Sicherung erstattet.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung V. v. 24. November 2022 BAnz AT 24.11.2022 V2 m.W.v. 1. Dezember 2022
Frühere Fassungen von § 8 TestV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2022 | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung vom 24.11.2022 BAnz AT 24.11.2022 V2 |
aktuell vorher | 31.03.2022 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung vom 29.03.2022 BAnz AT 30.03.2022 V1 |
aktuell | vor 31.03.2022 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 TestV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 TestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TestV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 TestV Verfahren für die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds (vom 01.03.2023)
... Vereinigung abgerechneten Kosten und 9. die Höhe der Verwaltungskosten nach § 8 Satz 3 . Sachliche oder rechnerische Fehler in den nach Satz 1 übermittelten ...
§ 16 TestV Transparenz (vom 01.03.2023)
... Postleitzahl des jeweiligen Standortes und 8. die Höhe der Verwaltungskosten nach § 8 Satz 3 . Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 3 sind nach den Vorgaben des § 7 ...
§ 18 TestV Übergangsvorschrift (vom 12.02.2022)
... November 2021 ausgestellt und noch nicht abgerechnet worden sind, werden nach den §§ 7 bis 12 vergütet und mit der nächstmöglichen Abrechnung abgerechnet. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
V. v. 24.11.2022 BAnz AT 24.11.2022 V2
Artikel 1 5. TestVÄndV Änderung der Coronavirus-Testverordnung
... Dezember 2023 zu berichtigen" eingefügt. 5. In § 8 Satz 3 wird die Angabe „2 Prozent" durch die Angabe „1,6 Prozent" ersetzt. ...
Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung, der DIVI IntensivRegister-Verordnung und der Coronavirus-Surveillanceverordnung
V. v. 12.11.2021 BAnz AT 12.11.2021 V1
Artikel 1 TestVuaÄndV Änderung der Coronavirus-Testverordnung
... November 2021 ausgestellt und noch nicht abgerechnet worden sind, werden nach den §§ 7 bis 12 vergütet und mit der nächstmöglichen Abrechnung abgerechnet." ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
V. v. 29.03.2022 BAnz AT 30.03.2022 V1
Artikel 1 2. TestVÄndV
... 22 Absatz 6" jeweils durch die Angabe „§ 22a Absatz 6" ersetzt. 6. § 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Für Leistungserbringer und sonstige abrechnende ...
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