§ 8 - Post-Schlichtungsverordnung (PostSchliV)

V. v. 21.06.2022 BGBl. I S. 980 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236, 331
Geltung ab 01.07.2022; FNA: 900-14-7 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 8 Eröffnung des Schlichtungsverfahrens



Die Schlichtungsstelle eröffnet das Schlichtungsverfahren, wenn

1.
keine Ablehnungsgründe nach § 7 Absatz 1 vorliegen und

2.
in den Fällen, in denen keine Teilnahmeverpflichtung nach § 4 Absatz 8 Satz 1 besteht, der Antragsgegner seine Bereitschaft zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren erklärt hat.



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