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§ 8 - Reisesicherungsfondsgesetz (RSG)
Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2114, 3141 (Nr. 37)
Geltung ab 01.07.2021, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 402-43 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 01.07.2021, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 402-43 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 8 Allgemeine Anforderungen an die Geschäftsorganisation
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Reisesicherungsfonds muss über eine Geschäftsorganisation verfügen, die wirksam und ordnungsgemäß ist und die dem Zweck, dem Umfang und der Komplexität der Insolvenzsicherung nach § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 651w Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, angemessen ist.
Zitierungen von § 8 RSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 RSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 RSG Verordnungsermächtigung
... zu treffen über: 1. die Geschäftsorganisation des Reisesicherungsfonds ( §§ 8 und 9); 2. die Voraussetzungen der Erteilung der Erlaubnis (§ 12 Absatz 1), ...
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