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§ 8 - Reisesicherungsfondsgesetz (RSG)

Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2114, 3141 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 49 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Geltung ab 01.07.2021, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 402-43 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 8 Allgemeine Anforderungen an die Geschäftsorganisation



Der Reisesicherungsfonds muss über eine Geschäftsorganisation verfügen, die wirksam und ordnungsgemäß ist und die dem Zweck, dem Umfang und der Komplexität der Insolvenzsicherung nach § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 651w Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, angemessen ist.



 

Zitierungen von § 8 RSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 RSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 RSG Verordnungsermächtigung
... zu treffen über: 1. die Geschäftsorganisation des Reisesicherungsfonds ( §§ 8 und 9); 2. die Voraussetzungen der Erteilung der Erlaubnis (§ 12 Absatz 1), ...