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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben

§ 8 - SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (SARS-CoV-2-AMVV k.a.Abk.)

V. v. 20.04.2020 BAnz AT 21.04.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 97
Geltung ab 22.04.2020; FNA: 2126-13-12 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 8 (aufgehoben)






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Frühere Fassungen von § 8 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2022Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung
vom 25.05.2022 BAnz AT 30.05.2022 V1

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SARS-CoV-2-AMVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SARS-CoV-2-AMVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung
V. v. 25.05.2022 BAnz AT 30.05.2022 V1
Artikel 1 3. SARS-CoV-2-AMVVÄndV
... Satz 6 ist die Zahlung nach Satz 3 ausgeschlossen." 3. § 8 wird aufgehoben. 4. § 9 wird wie folgt geändert:  ...