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§ 8 - Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)
Artikel 1 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2483, 2019 BGBl. I S. 411 (Nr. 46)
Geltung ab 20.12.2018; FNA: 7100-1-16 Gewerbeordnung
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Geltung ab 20.12.2018; FNA: 7100-1-16 Gewerbeordnung
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§ 8 Angaben zur Speicherung im Vermittlerregister
§ 8 wird in 4 Vorschriften zitiert
1Im Vermittlerregister nach § 11a der Gewerbeordnung werden folgende Angaben zu den Eintragungspflichtigen gespeichert:
- 1.
- der Name und der Vorname sowie die Firma der Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,
- 2.
- das Geburtsdatum,
- 3.
- die Angabe, ob der Eintragungspflichtige tätig wird
- a)
- als Versicherungsmakler
- aa)
- mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 der Gewerbeordnung,
- bb)
- mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 6 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsmakler,
- b)
- als Versicherungsvertreter
- aa)
- mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 der Gewerbeordnung,
- bb)
- als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung,
- cc)
- mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 6 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter
- c)
- als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 2 der Gewerbeordnung,
- 4.
- die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Registerbehörde,
- 5.
- die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen er beabsichtigt, tätig zu werden, sowie bei Bestehen einer Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift und die gesetzlichen Vertreter dieser Niederlassung,
- 6.
- die betriebliche Anschrift,
- 7.
- die Registrierungsnummer nach § 9 Absatz 3,
- 8.
- bei einem Versicherungsvermittler, der nach § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung keiner Erlaubnis bedarf, das oder die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen,
- 9.
- der Name und der Vorname der vom Eintragungspflichtigen beschäftigten Personen, die für die Vermittlung oder Beratung in leitender Position verantwortlich sind,
- 10.
- die Geburtsdaten der nach Nummer 9 eingetragenen Personen.
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Zitierungen von § 8 VersVermV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 VersVermV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VersVermV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 VersVermV Mitteilungspflichten (vom 20.12.2018)
... Der Eintragungspflichtige hat der Registerbehörde die nach § 8 einzutragenden Angaben mitzuteilen. Änderungen der Angaben nach § 8 hat der ... die nach § 8 einzutragenden Angaben mitzuteilen. Änderungen der Angaben nach § 8 hat der Eintragungspflichtige der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen. ...
§ 10 VersVermV Zugang
... Angaben nach § 8 Satz 1 Nummer 2 und 8 dürfen nicht automatisiert abgerufen werden. Die Registerbehörde darf zu ...
Zitat in folgenden Normen
Geldwäschegesetz (GwG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 55 GwG Zusammenarbeit mit anderen Behörden (vom 01.07.2021)
... kostenfrei die in § 6 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung und die in § 8 der Versicherungsvermittlungsverordnung genannten Daten, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Wahrnehmung der Aufgaben der ...
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