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§ 8 - Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung (WSF-KostV)
V. v. 01.10.2020 BGBl. I S. 2051 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 82
Geltung ab 08.10.2020; FNA: 660-3-6 Bundesbürgschaften
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Geltung ab 08.10.2020; FNA: 660-3-6 Bundesbürgschaften
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§ 8 Zahlungsverjährung
(1) 1Der Anspruch auf Zahlung von festgesetzten Kostenerstattungen verjährt nach fünf Jahren (Zahlungsverjährung). 2Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.
(2) Die Zahlungsverjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/8_WSF-KostV.htm