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§ 90 - Mindeststeuergesetz (MinStG)

§ 90 Umfang der Besteuerung der Geschäftseinheit



(1) Für jede nach § 1 steuerpflichtige Geschäftseinheit entsteht in Höhe des für die Bundesrepublik Deutschland ermittelten und ihr nach § 54 Absatz 4 oder § 57 zugeordneten Steuererhöhungsbetrags für das Geschäftsjahr ein Ergänzungssteuerbetrag (nationaler Ergänzungssteuerbetrag).

(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend für im Inland belegene Joint Ventures, Joint-Venture-Tochtergesellschaften und Betriebsstätten eines Joint Venture oder einer Joint-Venture-Tochtergesellschaft. 2Für Zwecke des Satzes 1 erfolgt keine Begrenzung des Steuererhöhungsbetrags auf den der Muttergesellschaft zuzurechnenden Anteil am Steuererhöhungsbetrag des Joint Venture oder eines Mitglieds der Joint-Venture-Gruppe entsprechend § 67 Absatz 2.

(3) Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Besteuerung nach den Absätzen 1 und 2 die Teile 3 bis 9 dieses Gesetzes entsprechend.

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Zitierungen von § 90 MinStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 90 MinStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 MinStG Steuerpflicht
... eines Joint Venture oder einer Joint-Venture-Tochtergesellschaft, die die Voraussetzung des § 90 Absatz 2 erfüllen. (3) Umfasst ein Geschäftsjahr einen Zeitraum von weniger oder mehr ...
§ 2 MinStG Umfang der Besteuerung
... nach den §§ 11 bis 14 sowie den nationalen Ergänzungssteuerbetrag nach den §§ 90 bis ...
§ 81 MinStG Safe-Harbour bei anerkannter nationaler Ergänzungssteuer
... Zwecke der anerkannten nationalen Ergänzungssteuer keiner mit § 1 in Verbindung mit § 90 vergleichbaren Steuerpflicht unterliegen oder die anerkannte nationale Ergänzungssteuer von ... jeweiligen Steuerhoheitsgebiet belegene Investmenteinheiten keiner mit § 1 in Verbindung mit § 90 vergleichbaren Steuerpflicht unterliegen, 3. für die Unternehmensgruppe in dem ...