§ 91 Patentanwälte als Beisitzer
(1) 1Die Beisitzer aus den Reihen der Patentanwälte werden von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz berufen. 2Sie werden der Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand der Patentanwaltskammer dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einreicht. 3Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt nach Anhörung der Patentanwaltskammer, welche Zahl von patentanwaltlichen Beisitzern erforderlich ist. 4Die Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl von Patentanwälten enthalten.
(2)
1§ 87 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
2Die Übernahme des Beisitzeramts kann aus den in
§ 61 angeführten Gründen abgelehnt werden.
Frühere Fassungen von § 91 PAO
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interne Verweise§ 69 PAO Aufgaben des Vorstands (vom 01.01.2025) ... und des Senats für Patentanwaltssachen (§ 87) und für die Berufung zu Beisitzern ( § 91 ) vorzuschlagen; 6. der Kammerversammlung über die Verwaltung des Vermögens ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht
G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
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