§ 92a Familienpflegezeit mit Vorschuss
(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, wird auf Antrag für längstens 24 Monate Teilzeitbeschäftigung mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden als Familienpflegezeit bewilligt, wenn
- 1.
- sie eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes tatsächlich betreuen oder pflegen, die oder der pflegebedürftig ist nach einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder einem ärztlichen Gutachten oder an einer Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet, und
- 2.
- keine dringenden dienstlichen Belange entgegenstehen.
(2) Ist die Familienpflegezeit für weniger als 24 Monate bewilligt worden, kann sie nachträglich bis zur Dauer von 24 Monaten verlängert werden.
(3) Familienpflegezeit und Pflegezeit dürfen zusammen nicht länger als 24 Monate je pflegebedürftigen nahen Angehörigen dauern.
(4) Die Beamtin oder der Beamte hat jede Änderung der Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung maßgeblich sind.
(5) Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Familienpflegezeit nicht mehr vor, so ist die Bewilligung zu widerrufen, und zwar mit Ablauf des zweiten Monats, der auf den Wegfall der Voraussetzungen folgt.
(6) Ist der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zumutbar, ist die Bewilligung zu widerrufen, wenn keine dringenden dienstlichen Belange entgegenstehen.
Frühere Fassungen von § 92a BBG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 92b BBG Pflegezeit mit Vorschuss (vom 28.10.2016) ... Unter den Voraussetzungen des § 92a Absatz 1 wird auf Antrag für längstens sechs Monate Teilzeitbeschäftigung mit einer ... zur Dauer von sechs Monaten verlängert werden. (3) § 92 Absatz 5 und § 92a Absatz 3 bis 6 gelten ...
§ 93 BBG Altersteilzeit (vom 06.03.2025) ... der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § 92 Abs. 1, der §§ 92a , 92b oder bei Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit mindestens im Umfang der ...
Zitat in folgenden NormenBeamtenaltersteilzeitverordnung (BATZV)
V. v. 06.01.2011 BGBl. I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 1 G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
§ 4 BATZV Bewilligung (vom 28.10.2016) ... Arbeitszeit Dienst zu leisten ist. Im Fall des § 92 Absatz 1, des § 92a oder des § 92b des Bundesbeamtengesetzes oder bei Teilzeitbeschäftigung während der ...
Bundesbesoldungsgesetz
neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
DBAG-Zuständigkeitsverordnung (DBAGZustV)
V. v. 01.01.1994 BGBl. I S. 53; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
Soldatengesetz (SG)
neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
Artikel 1 BPflRÄndG Änderung des Bundesbeamtengesetzes ... bei Schmerzensgeldansprüchen". c) Die Angaben zu den §§ 92 und 92a werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 92 Familienbedingte ... „§ 92 Familienbedingte Teilzeit, familienbedingte Beurlaubung § 92a Familienpflegezeit mit Vorschuss § 92b Pflegezeit mit Vorschuss". ... oder beurlaubt nach § 92 gewesen ist, b) Familienpflegezeit nach § 92a in Anspruch genommen hat oder c) Pflegezeit nach § 92b in Anspruch genommen ... hiervon sind in besonders begründeten Fällen zulässig." 13. § 92a wird durch die folgenden §§ 92a und 92b ersetzt: „§ 92a ... Fällen zulässig." 13. § 92a wird durch die folgenden §§ 92a und 92b ersetzt: „§ 92a Familienpflegezeit mit Vorschuss (1) ... § 92a wird durch die folgenden §§ 92a und 92b ersetzt: „§ 92a Familienpflegezeit mit Vorschuss (1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf ... § 92b Pflegezeit mit Vorschuss (1) Unter den Voraussetzungen des § 92a Absatz 1 wird auf Antrag für längstens sechs Monate Teilzeitbeschäftigung mit einer ... zur Dauer von sechs Monaten verlängert werden. (3) § 92 Absatz 5 und § 92a Absatz 3 bis 6 gelten entsprechend." 14. In § 93 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ... 14. In § 93 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „des § 92a " durch die Angabe „der §§ 92a, 92b" ersetzt. 15. § 129 ... 1 Nummer 1 wird die Angabe „des § 92a" durch die Angabe „der §§ 92a , 92b" ersetzt. 15. § 129 wird wie folgt geändert: a) Die ... Vorteile anzunehmen." b) In Absatz 5 werden nach der Angabe „§ 92a " die Wörter „oder um Zeiten einer Pflegezeit nach § 92b" ...
Gesetz zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes
G. v. 03.07.2013 BGBl. I S. 1978
Artikel 1 BeamtRuStG Änderung des Bundesbeamtengesetzes ... b) Nach der Angabe zu § 92 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 92a Familienpflegezeit". 2. § 53 wird wie folgt geändert: a) Die ... oder beurlaubt nach § 92 gewesen ist oder Familienpflegezeit nach § 92a in Anspruch genommen hat, 2. das Ruhegehalt, das sie oder er bei Versetzung in den ... „Beurlaubung nach Absatz 1" ersetzt. 5. Nach § 92 wird folgender § 92a eingefügt: „§ 92a Familienpflegezeit (1) Beamtinnen und ... 5. Nach § 92 wird folgender § 92a eingefügt: „§ 92a Familienpflegezeit (1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann ... 1 wird nach der Angabe „§ 92 Abs. 1" ein Komma und die Angabe „des § 92a " eingefügt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Beamtinnen ... „§ 92" die Wörter „und um Zeiten einer Familienpflegezeit nach § 92a " eingefügt. b) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3" durch ...
Zitate in aufgehobenen TitelnBundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
G. v. 15.03.1974 BGBl. I S. 693; aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
§ 76 BPersVG (vom 28.10.2016) ... einer Nebentätigkeit, 8. Ablehnung eines Antrages nach den §§ 91, 92, 92a , 92b oder § 95 des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäftigung, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/92a_BBG.htm