(1)
1Liegen die Voraussetzungen des §
93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist.
2Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich.
3Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des §
31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem
Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.
(2) Auf das Verfahren finden §
94 Abs. 2 und 3 und §
95 Abs. 1 und 2 Anwendung.
§ 23 BVerfGG (vom 01.08.2024) ... Beweismittel sind anzugeben. (2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen ...
B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
B. v. 15.12.1986 BGBl. I S. 2529; aufgehoben durch § 73 B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286