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§ 95 - Mindeststeuergesetz (MinStG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397; zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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§ 95 Steuererklärungspflicht, Steuerentrichtungspflicht
§ 95 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Die nach § 1 Steuerpflichtigen haben für das Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen. 2Die Steuererklärung ist als Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch über die amtliche bestimmte Schnittstelle zu übermitteln. 3Die Steuer ist einen Monat nach Abgabe der Steuererklärung fällig und bis dahin zu entrichten. 4Wird die Mindeststeuer abweichend von der Steueranmeldung höher festgesetzt, ist der Unterschiedsbetrag einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig und bis dahin zu entrichten. 5Wird die Mindeststeuer aufgrund unterbliebener Abgabe einer Steueranmeldung festgesetzt, ist die Mindeststeuer einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig und bis dahin zu entrichten. 6Im Fall des § 3 hat der für diesen Besteuerungszeitraum maßgebliche Gruppenträger die Steuererklärung nach Satz 1 abzugeben; im Übrigen gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend. 7Alle Geschäftseinheiten sowie Joint Venture und Joint-Venture-Tochtergesellschaften sind dem Steuererklärungspflichtigen gegenüber zur Erteilung der Auskünfte verpflichtet, die dieser zur Erstellung der Steuererklärung benötigt.
(2) 1Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung endet nicht vor Ablauf der Frist nach § 75 Absatz 3. 2Enden mehrere Geschäftsjahre in einem Kalenderjahr, ist das letzte dieser Geschäftsjahre maßgebend.
Zitierungen von § 95 MinStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 95 MinStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MinStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Abgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 24
§ 152 AO Verspätungszuschlag (vom 06.12.2024)
... abzugebenden Versicherungsteuer- und Feuerschutzsteueranmeldungen sowie bei Erklärungen nach § 95 des Mindeststeuergesetzes . (4) Sind mehrere Personen zur Abgabe einer Steuererklärung ...
Gesetz über Steuerstatistiken (StStatG)
Artikel 35 G. v. 11.10.1995 BGBl. I S. 1250, 1409; zuletzt geändert durch Artikel 46 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 2 StStatG Erhebungsmerkmale und Periodizität (vom 06.12.2024)
... über die Mindeststeuer werden ab dem Berichtsjahr 2024 jährlich die Angaben nach § 95 des Mindeststeuergesetzes (Steueranmeldung) und nach den §§ 75 und 76 des Mindeststeuergesetzes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen
G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397
Artikel 2 MinStGEG Änderung der Abgabenordnung
... abzugebenden Versicherungsteuer- und Feuerschutzsteueranmeldungen sowie bei Erklärungen nach § 95 des Mindeststeuergesetzes " ...
Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 46 JStG 2024 Weitere Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
... über die Mindeststeuer werden ab dem Berichtsjahr 2024 jährlich die Angaben nach § 95 des Mindeststeuergesetzes (Steueranmeldung) und nach den §§ 75 und 76 des Mindeststeuergesetzes ...
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