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§ 95b - Urheberrechtsgesetz (UrhG)

G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 95b Durchsetzung von Schrankenbestimmungen



(1) 1Soweit ein Rechtsinhaber technische Maßnahmen nach Maßgabe dieses Gesetzes anwendet, ist er verpflichtet, den durch eine der nachfolgend genannten Bestimmungen Begünstigten, soweit sie rechtmäßig Zugang zu dem Werk oder Schutzgegenstand haben, die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um von diesen Bestimmungen in dem erforderlichen Maße Gebrauch machen zu können:

1.
§ 44b (Text und Data Mining),

1a.
§ 45 (Rechtspflege und öffentliche Sicherheit),

2.
§ 45a (Menschen mit Behinderungen),

3.
§ 45b (Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung),

4.
§ 45c (Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung),

5.
§ 47 (Schulfunksendungen),

6.
§ 53 (Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch)

a)
Absatz 1, soweit es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einen ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt,

b)
(aufgehoben)

c)
Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1,

d)
Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 jeweils in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1,

7.
§ 55 (Vervielfältigung durch Sendeunternehmen),

8.
§ 60a (Unterricht und Lehre),

9.
§ 60b (Unterrichts- und Lehrmedien),

10.
§ 60c (Wissenschaftliche Forschung),

11.
§ 60d (Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung),

12.
§ 60e (Bibliotheken)

a)
Absatz 1,

b)
Absatz 2,

c)
Absatz 3,

d)
Absatz 5,

13.
§ 60f (Archive, Museen und Bildungseinrichtungen).

2Vereinbarungen zum Ausschluss der Verpflichtungen nach Satz 1 sind unwirksam.

(2) 1Wer gegen das Gebot nach Absatz 1 verstößt, kann von dem Begünstigen einer der genannten Bestimmungen darauf in Anspruch genommen werden, die zur Verwirklichung der jeweiligen Befugnis benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen. 2Entspricht das angebotene Mittel einer Vereinbarung zwischen Vereinigungen der Rechtsinhaber und der durch die Schrankenregelung Begünstigten, so wird vermutet, dass das Mittel ausreicht.

(3) Werden Werke und sonstige Schutzgegenstände auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nach § 19a öffentlich zugänglich gemacht, so gelten die Absätze 1 und 2 nur für gesetzlich erlaubte Nutzungen gemäß den nachfolgend genannten Vorschriften:

1.
§ 44b (Text und Data Mining),

2.
§ 45b (Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung),

3.
§ 45c (Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung),

4.
§ 60a (Unterricht und Lehre), soweit digitale Nutzungen unter Verantwortung einer Bildungseinrichtung in ihren Räumlichkeiten oder an anderen Orten oder in einer gesicherten elektronischen Umgebung erlaubt sind,

5.
§ 60d (Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung), soweit Forschungsorganisationen sowie Kulturerbe-Einrichtungen Vervielfältigungen anfertigen dürfen,

6.
§ 60e (Bibliotheken), soweit Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung erlaubt sind, sowie

7.
§ 60f (Archive, Museen und Bildungseinrichtungen), soweit Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung erlaubt sind.

(4) Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Absatz 1 angewandte technische Maßnahmen, einschließlich der zur Umsetzung freiwilliger Vereinbarungen angewandten Maßnahmen, genießen Rechtsschutz nach § 95a.





 

Frühere Fassungen von § 95b UrhG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.06.2021Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
vom 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung
vom 28.11.2018 BGBl. I S. 2014
aktuell vorher 01.03.2018Artikel 1 Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG)
vom 01.09.2017 BGBl. I S. 3346
aktuellvor 01.03.2018früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 95b UrhG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 95b UrhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UrhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 69f UrhG Rechtsverletzungen; ergänzende Schutzbestimmungen (vom 07.06.2021)
... mit § 69d Absatz 5, des § 60e Absatz 1 oder 6 sowie des § 60f Absatz 1 oder 3 nur § 95b entsprechend ...
§ 95d UrhG Kennzeichnungspflichten (vom 07.06.2021)
... schützt, hat diese zur Ermöglichung der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 95b Abs. 2 mit seinem Namen oder seiner Firma und der zustellungsfähigen Anschrift zu ...
§ 111a UrhG Bußgeldvorschriften (vom 07.06.2021)
... deren Verkauf oder Vermietung wirbt oder eine Dienstleistung erbringt, 2. entgegen § 95b Abs. 1 Satz 1 ein notwendiges Mittel nicht zur Verfügung stellt oder 3. entgegen § 95d ...
 
Zitat in folgenden Normen

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2970; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 1 BFSG Zweck und Anwendungsbereich
... aktualisiert noch überarbeitet werden. (5) Die §§ 45a bis 45d und 95a bis 96 des Urheberrechtsgesetzes und die Verordnung (EU) 2017/1563 des Europäischen ...

Patentgesetz (PatG)
neugefasst durch B. v. 16.12.1980 BGBl. 1981 I S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 29a PatG (vom 18.08.2021)
... Patent- und Markenamt berücksichtigen zu können. (2) § 60g Absatz 1 und § 95b des Urheberrechtsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. (3) Für die Nutzung nach Absatz 1 ist eine ...

Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
neugefasst durch B. v. 27.08.2002 BGBl. I S. 3422, 4346; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 2b UKlaG Unterlassungsanspruch nach dem Urheberrechtsgesetz (vom 13.10.2023)
... gegen § 95b Absatz 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes verstößt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen ...
§ 3a UKlaG Anspruchsberechtigte Verbände nach § 2b (vom 13.10.2023)
... und nicht nur vorübergehenden Förderung der Interessen derjenigen zu, die durch § 95b Abs. 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes begünstigt werden. Der Anspruch kann nur an Verbände im Sinne des Satzes 1 ...
§ 6 UKlaG Zuständigkeit und Verfahren (vom 13.10.2023)
...  2. gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen wurde oder 3. gegen § 95b Absatz 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes verstoßen wurde. Das Oberlandesgericht entscheidet nach den für ...

Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV)
V. v. 15.06.2022 BGBl. I S. 928
§ 18 BFSGV Zusätzliche Anforderungen an E-Books
... in Form von Metadaten gewährleisten und 10. nach Maßgabe der §§ 95a bis 96 des Urheberrechtsgesetzes gewährleisten, dass Barrierefreiheitsfunktionen nicht durch ...

Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
Anlage 2. InfoGesellUrhRG (zu Artikel 1 Nr. 1)
... Schutzbestimmungen § 95a Schutz technischer Maßnahmen § 95b Durchsetzung von Schrankenbestimmungen § 95c Schutz der zur Rechtewahrnehmung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Artikel 1 UrhBiMaG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
... mit § 69d Absatz 5, des § 60e Absatz 1 oder 6 sowie des § 60f Absatz 1 oder 3 nur § 95b entsprechend anzuwenden." 30. In § 69g Absatz 2 werden die Wörter ... von Kulturerbe-Einrichtungen gemäß § 61d" eingefügt. 37. § 95b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ...
Artikel 4 UrhBiMaG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
...  „§ 2a Unterlassungsanspruch nach dem Urheberrechtsgesetz Wer gegen § 95b Absatz 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes verstößt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden." 2. In ...

Gesetz zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung
G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2014
Artikel 1 UrhGÄndG 2018 Änderung des Urheberrechtsgesetzes
...  „(3) Die §§ 45b bis 45d gelten entsprechend." 6. § 95b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 wird wie folgt ...

Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3037
Artikel 1 UrhVergÄndG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
... gefasst: „(5) Die Vorschriften der §§ 32d, 32e, 36 bis 36c, 40a und 95a bis 95d finden auf Computerprogramme keine Anwendung." 11. § 79 wird wie ...

Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG)
G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3346
Artikel 1 UrhWissG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
... Wörter „und gilt § 60g Absatz 1 entsprechend" eingefügt. 23. § 95b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 3 und 5 werden aufgehoben. b) ...
Artikel 3 UrhWissG Änderung des Patentgesetzes
... vor dem Patentamt berücksichtigen zu können. (2) § 60g Absatz 1 und § 95b des Urheberrechtsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. (3) Für die Nutzung nach Absatz 1 ist eine ...