Tools:
Update via:
§ 96 - Bundeshaushaltsordnung (BHO)
G. v. 19.08.1969 BGBl. I S. 1284; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 361
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 63-1 Bundeshaushalt
|
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 63-1 Bundeshaushalt
|
§ 96 Prüfungsergebnis
(1) 1Der Bundesrechnungshof teilt das Prüfungsergebnis den zuständigen Dienststellen zur Äußerung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist mit. 2Er kann es auch anderen Dienststellen und dem Haushaltsausschuß des Deutschen Bundestages mitteilen, soweit er dies aus besonderen Gründen für erforderlich hält.
(2) Prüfungsergebnisse von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung teilt der Bundesrechnungshof dem Bundesministerium der Finanzen mit.
(3) 1Der Bundesrechnungshof ist zu hören, wenn die Verwaltung Ansprüche des Bundes, die in Prüfungsmitteilungen erörtert worden sind, nicht verfolgen will. 2Er kann auf die Anhörung verzichten.
(4) 1Der Bundesrechnungshof kann Dritten durch Auskunft, Akteneinsicht oder in sonstiger Weise Zugang zu dem Prüfungsergebnis gewähren, wenn dieses abschließend festgestellt wurde. 2Gleiches gilt für Berichte, wenn diese abschließend vom Parlament beraten wurden. 3Zum Schutz des Prüfungs- und Beratungsverfahrens wird Zugang zu den zur Prüfungs- und Beratungstätigkeit geführten Akten nicht gewährt. 4Satz 3 gilt auch für die entsprechenden Akten bei den geprüften Stellen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und der Bundeshaushaltsordnung G. v. 15. Juli 2013 BGBl. I S. 2395 m.W.v. 19. Juli 2013
Frühere Fassungen von § 96 BHO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 19.07.2013 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und der Bundeshaushaltsordnung vom 15.07.2013 BGBl. I S. 2395 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 96 BHO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 96 BHO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BHO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 111 BHO Prüfung durch den Bundesrechnungshof
... juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die §§ 89 bis 100, 102 und 103 sind entsprechend anzuwenden. (2) Für ...
Zitat in folgenden Normen
Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG)
Artikel 1 G. v. 16.07.1998 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 11 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
§ 10 AnlEntG Prüfung der Entschädigungseinrichtung (vom 26.06.2021)
... Haushalts- und Wirtschaftsführung. Die §§ 89, 90, 92 bis 100 der Bundeshaushaltsordnung sind entsprechend anzuwenden. Der Bundesrechnungshof ...
Einlagensicherungsgesetz (EinSiG)
Artikel 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 15 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
§ 55 EinSiG Prüfung durch den Bundesrechnungshof
... und Wirtschaftsführung der Einlagensicherungssysteme. Die §§ 89, 90, 92 bis 100 der Bundeshaushaltsordnung sind entsprechend anzuwenden. Bei anerkannten ...
Raumfahrtaufgabenübertragungsgesetz (RAÜG)
neugefasst durch B. v. 22.08.1998 BGBl. I S. 2510
§ 3 RAÜG Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes
... des DLR. Für das Prüfungsverfahren gelten die §§ 89, 90, 91, 94, 95, 96 und 100 der Bundeshaushaltsordnung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
DGSD-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786
Artikel 2 DGSD-UG Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
... eine ordnungsgemäße Haushalts- und Wirtschaftsführung. Die §§ 89, 90, 92 bis 100 der Bundeshaushaltsordnung sind entsprechend anzuwenden. Der Bundesrechnungshof ist ...
Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und der Bundeshaushaltsordnung
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2395
Artikel 2 FAGuBHOÄndG Änderung der Bundeshaushaltsordnung
... (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 96 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Der Bundesrechnungshof kann Dritten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/96_BHO.htm