§ 979 Verwertung; Verordnungsermächtigung
(1) 1Die Behörde oder die Verkehrsanstalt kann die an sie abgelieferte Sache öffentlich versteigern lassen. 2Die öffentlichen Behörden und die Verkehrsanstalten des Reichs, der Bundesstaaten und der Gemeinden können die Versteigerung durch einen ihrer Beamten vornehmen lassen.
(1a) Die Versteigerung kann nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften auch als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattform erfolgen.
(1b) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für ihren Bereich Versteigerungsplattformen zur Versteigerung von Fundsachen zu bestimmen; sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die fachlich zuständigen obersten Bundesbehörden übertragen. 2Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für ihren Bereich entsprechende Regelungen zu treffen; sie können die Ermächtigung auf die fachlich zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. 3Die Länder können Versteigerungsplattformen bestimmen, die sie länderübergreifend nutzen. 4Sie können eine Übertragung von Abwicklungsaufgaben auf die zuständige Stelle eines anderen Landes vereinbaren.
(2) Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.
Frühere Fassungen von § 979 BGB
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenBundespolizeigesetz (BPolG)
Artikel 1 G. v. 19.10.1994 BGBl. I S. 2978, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 49 BPolG Verwertung, Vernichtung ... es erlauben. (3) Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung verwertet; § 979 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Bleibt die Versteigerung erfolglos, ...
Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
neugefasst B. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 962, 2008 S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2474
Artikel 4 IntVerstZVG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 979 wie folgt gefasst: „§ 979 Verwertung; ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 979 wie folgt gefasst: „§ 979 Verwertung; Verordnungsermächtigung". 2. In § 935 Absatz 2 werden nach ... dem Wort „Versteigerung" die Wörter „oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a" eingefügt. 3. § 979 wird wie folgt geändert: ... in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a" eingefügt. 3. § 979 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 979 Verwertung; Verordnungsermächtigung". b) Nach Absatz 1 werden folgende ...
Sanktionsdurchsetzungsgesetz I
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 754
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Zitate in aufgehobenen TitelnBranntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)
G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
§ 61a BranntwMonG Anbietungspflicht (vom 15.12.2010) ... worden ist, sofern die Voraussetzungen für die öffentliche Versteigerung (§§ 979 bis 982 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) vorliegen; 3. Branntwein, der bei Seenot ...
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