§ 97 Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung
(1) Die Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung hat unter der Annahme der Unternehmensfortführung zu erfolgen.
(2) 1Die Solvabilitätskapitalanforderung muss so kalibriert werden, dass alle quantifizierbaren Risiken, denen ein Versicherungsunternehmen ausgesetzt ist, widergespiegelt werden. 2Dabei sind sowohl der aktuelle Geschäftsumfang als auch die in den nächsten zwölf Monaten erwarteten neuen Geschäfte zugrunde zu legen. 3In Bezug auf den aktuellen Geschäftsumfang deckt die Solvabilitätskapitalanforderung nur unerwartete Verluste ab. 4Sie entspricht dem Value-at-Risk der Basiseigenmittel eines Versicherungsunternehmens zu einem Konfidenzniveau von 99,5 Prozent über einen Zeitraum von einem Jahr.
(3) 1Der Betrag der Solvabilitätskapitalanforderung hat mindestens die folgenden Risiken abzudecken:
- 1.
- das nichtlebensversicherungstechnische Risiko,
- 2.
- das lebensversicherungstechnische Risiko,
- 3.
- das krankenversicherungstechnische Risiko,
- 4.
- das Marktrisiko,
- 5.
- das Kreditrisiko und
- 6.
- das operationelle Risiko.
2Das operationelle Risiko umfasst auch Rechtsrisiken.
3Es umfasst jedoch weder Reputationsrisiken noch Risiken, die sich aus strategischen Entscheidungen ergeben.
(4) Bei der Ermittlung der Solvabilitätskapitalanforderung sind Auswirkungen von Techniken zur Risikominderung zu berücksichtigen, sofern dem Kreditrisiko und anderen Risiken, die sich aus dem Einsatz dieser Techniken ergeben können, in der Solvabilitätskapitalanforderung angemessen Rechnung getragen wird.
interne Verweise§ 82 VAG Volatilitätsanpassung ... eine Matching-Anpassung nach § 80 erfolgt. (3) Abweichend von § 97 deckt die Solvabilitätskapitalanforderung nicht das Verlustrisiko für Basiseigenmittel ...
§ 112 VAG Interne Modelle in Form von Partialmodellen ... und 2. das Modell a) den Grundsätzen der §§ 96 bis 98 entsprechen sowie b) vollständig in die Standardformel für die ... die Solvabilitätskapitalanforderung integrierbar und in seinem Aufbau mit den §§ 96 bis 98 konsistent sein. (3) Das Versicherungsunternehmen muss in angemessenem Umfang ...
§ 118 VAG Kalibrierungsstandards ... Die Versicherungsunternehmen können abweichend von § 97 Absatz 2 im internen Modell einen anderen Zeitraum oder ein anderes Risikomaß verwenden, ... der Solvabilitätskapitalanforderung verwendet werden, die den Versicherten ein dem § 97 gleichwertiges Schutzniveau gewährt. (2) Sofern es in der Praxis ... interne Modell generiert wird. Das Risikomaß Value-at-Risk gemäß § 97 ist zu verwenden. (3) Die Aufsichtsbehörde kann Annäherungen für die ... nachweisen, dass den Versicherungsnehmern ein Schutzniveau entsprechend § 97 Absatz 2 gewährt wird. (4) Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde ist ...
§ 212 VAG Anzuwendende Vorschriften (vom 13.01.2019) ... 59, 5. von den Vorschriften über die finanzielle Ausstattung die §§ 74 bis 124, 125 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die §§ 131 und 133, 6. ...
§ 234f VAG Allgemeines (vom 01.02.2019) ... 2 sowie die §§ 341 bis 352. (2) An die Stelle der §§ 89 bis 123 tritt § 234g Absatz 1 bis 3. Soweit in den auf Pensionskassen anwendbaren ...
§ 301 VAG Kapitalaufschlag ... wird der Kapitalaufschlag so berechnet, dass die Erfüllung der Anforderungen des § 97 Absatz 2 durch das Unternehmen sichergestellt ist. In den in Absatz 1 Nummer 3 genannten ...
§ 347 VAG Standardparameter ... Unbeschadet von § 89 Absatz 1 Satz 1, § 96 Absatz 1, § 97 Absatz 3 und der §§ 100, 109 Absatz 2 gilt im Hinblick auf die zu verwendenden ... oder vor dem 1. Januar 2016 erworben hat, werden unbeschadet von § 89 Absatz 1 Satz 1, § 97 Absatz 3, § 98 Absatz 1 und der §§ 100, 109 Absatz 2 die Standardparameter, die bei ...
Zitat in folgenden NormenKapitalausstattungs-Verordnung (KapAusstV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 795; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
§ 1 KapAusstV Mindestkapitalanforderung (vom 25.07.2024) ... Anpassung, wenn sie weniger als 25 Prozent oder mehr als 45 Prozent der nach den §§ 96 bis 109 oder den §§ 111 bis 121 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechneten ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)
G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
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