Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 97b - Patentanwaltsordnung (PAO)

G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
|

§ 97b Anderweitige Ahndung



1Von einer berufsgerichtlichen Ahndung ist abzusehen, wenn

1.
durch ein Gericht oder eine Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe, eine Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme verhängt worden ist oder

2.
das Verhalten nach § 153a Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, der Strafprozessordnung nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann.

2Satz 1 gilt nicht, wenn eine berufsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Patentanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. 3Die Erforderlichkeit einer Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 bleibt durch eine anderweitige Ahndung unberührt.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 97b PAO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 97b PAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 97b PAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 60 PAO Verlust der Wählbarkeit (vom 01.08.2022)
... (§ 96 Absatz 1 Nummer 4) oder 5. bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 97b von einer berufsgerichtlichen Ahndung abgesehen wurde, sofern ohne die anderweitige Ahndung ...
§ 70 PAO Rügerecht des Vorstands (vom 01.08.2022)
... erforderlich erscheint. § 95 Absatz 2 und 4, § 102 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 97b , 102a und 102b gelten entsprechend. Für die Verjährung und deren Ruhen gilt ...
§ 70a PAO Antrag auf Entscheidung des Landgerichts (vom 01.08.2022)
... Abs. 2 ein berufsgerichtliches Verfahren nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden darf oder nach § 97b von einer berufsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist, erst ein, nachdem der Vorstand die Rüge ...
§ 123 PAO Entscheidung (vom 01.08.2022)
... als Berufsausübungsgesellschaft (§ 52h Absatz 1) erloschen ist; 2. wenn nach § 97b von einer berufsgerichtlichen Ahndung abzusehen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung
...  § 97a Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme § 97b Anderweitige Ahndung". m) Vor der Angabe zu § 98 wird folgende Angabe ... (§ 96 Absatz 1 Nummer 4) oder 5. bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 97b von einer berufsgerichtlichen Ahndung abgesehen wurde, sofern ohne die anderweitige Ahndung ... ersetzt: „§ 95 Absatz 2 und 4, § 102 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 97b , 102a und 102b gelten entsprechend. Für die Verjährung und deren Ruhen gilt § 97 ... a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 103a" durch die Angabe „ § 97b " ersetzt. b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „103 Abs. 2" durch die ... 3. 49. Die §§ 97 und 97a werden durch die folgenden §§ 97 bis 97b ersetzt: „§ 97 Verjährung von Pflichtverletzungen  ... eine Pflichtverletzung nach § 95 Absatz 1 bis 3 nicht festzustellen ist. § 97b Anderweitige Ahndung Von einer berufsgerichtlichen Ahndung ist abzusehen, wenn ... b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 103a" durch die Angabe „ § 97b " ersetzt. 65. § 125 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 ...