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§ 98 - Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
neugefasst durch B. v. 11.08.1993 BGBl. I S. 1473; zuletzt geändert durch Artikel 48 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 20.02.1971; FNA: 1104-1 Bundesverfassungsgericht
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Geltung ab 20.02.1971; FNA: 1104-1 Bundesverfassungsgericht
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§ 98
§ 98 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts tritt mit Ablauf der Amtszeit (§ 4 Abs. 1, 3 und 4) in den Ruhestand.
(2) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist bei dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen.
(3) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er sein Amt als Richter des Bundesverfassungsgerichts wenigstens sechs Jahre bekleidet hat und wenn er
- 1.
- das 65. Lebensjahr vollendet hat oder
- 2.
- schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 4 Abs. 4 sinngemäß.
(5) 1Ein Richter im Ruhestand erhält Ruhegehalt. 2Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der Bezüge berechnet, die dem Richter nach dem Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts zuletzt zugestanden haben. 3Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenenversorgung.
(6) § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.
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Zitierungen von § 98 BVerfGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 98 BVerfGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BVerfGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 100 BVerfGG
... Dies gilt nicht für den Fall des Eintritts in den Ruhestand nach § 98. (2) Die Hinterbliebenen eines früheren Richters des Bundesverfassungsgerichts, der ...
§ 102 BVerfGG
... Anspruch für den Zeitraum, für den ihm Ruhegehalt oder Übergangsgeld nach § 98 oder § 100 zu zahlen ist, bis zur Höhe des Betrages dieser Bezüge. (2) ...
§ 103 BVerfGG (vom 12.02.2009)
... in den §§ 98 bis 102 nichts anderes bestimmt ist, finden auf die Richter des Bundesverfassungsgerichts die ...
Zitat in folgenden Normen
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
neugefasst durch B. v. 19.04.1972 BGBl. I S. 713; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
§ 70 DRiG Bundesrichter als Richter des Bundesverfassungsgerichts
... versetzen, zu dem sein Amt als Richter des Bundesverfassungsgerichts nach Maßgabe des § 98 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht ...
Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
§ 54 GOBVerfG
... 12 BVerfGG aus dem Amt entlassen ist oder wegen Ablaufs der Amtszeit oder auf Antrag (§ 98 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 2 BVerfGG) in den Ruhestand tritt. (2) Das Verfahren ist auch ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
B. v. 15.12.1986 BGBl. I S. 2529; aufgehoben durch § 73 B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
§ 55 GOBVerfG
... aus dem Amt entlassen ist oder wenn er wegen Ablaufs seiner Amtszeit oder auf Antrag (§ 98 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BVerfGG) in den Ruhestand tritt. (2) Das Verfahren ist auch ...
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