§ 98 Zweck und Umfang der Erhebung
(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen der Bestimmungen dieses Buches und zu seiner Fortentwicklung sind laufende Erhebungen über
- 1.
- Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen,
- 1a.
- Kinder in den Klassenstufen eins bis vier,
- 2.
- Kinder und tätige Personen in öffentlich geförderter Kindertagespflege,
- 3.
- Personen, die mit öffentlichen Mitteln geförderte Kindertagespflege gemeinsam oder auf Grund einer Erlaubnis nach § 43 Absatz 3 Satz 3 in Pflegestellen durchführen, und die von diesen betreuten Kinder,
- 4.
- die Empfänger
- a)
- der Hilfe zur Erziehung,
- b)
- der Hilfe für junge Volljährige und
- c)
- der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche,
- 5.
- Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz vorläufige Maßnahmen getroffen worden sind,
- 6.
- Kinder und Jugendliche, die als Kind angenommen worden sind,
- 7.
- Kinder und Jugendliche, die unter Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft oder Beistandschaft des Jugendamts stehen,
- 8.
- Kinder und Jugendliche, für die eine Pflegeerlaubnis erteilt worden ist,
- 9.
- Maßnahmen des Familiengerichts,
- 10.
- Angebote der Jugendarbeit nach § 11 sowie Fortbildungsmaßnahmen für ehrenamtliche Mitarbeiter anerkannter Träger der Jugendhilfe nach § 74 Absatz 6,
- 11.
- die Träger der Jugendhilfe, die dort tätigen Personen und deren Einrichtungen mit Ausnahme der Tageseinrichtungen,
- 12.
- die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Jugendhilfe sowie
- 13.
- Gefährdungseinschätzungen nach § 8a
als Bundesstatistik durchzuführen.
(2) Zur Verfolgung der gesellschaftlichen Entwicklung im Bereich der elterlichen Sorge sind im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfestatistik auch laufende Erhebungen über Sorgeerklärungen durchzuführen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 103 SGB VIII Übermittlung (vom 10.06.2021) ... sind. (3) Die Ergebnisse der Kinder- und Jugendhilfestatistiken gemäß den §§ 98 und 99 dürfen auf der Ebene der einzelnen Gemeinde oder des einzelnen Jugendamtsbezirkes ...
Zitat in folgenden NormenGanztagsstatistikaussetzungsverordnung (GaStatAusV)
V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 48
Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
Artikel 3 G. v. 10.12.2008 BGBl. I S. 2403, 2407; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 136
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGanztagsförderungsgesetz (GaFöG)
G. v. 02.10.2021 BGBl. I S. 4602; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 361
Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG)
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2975
Artikel 2 BKiSchG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch ... In § 89a Absatz 2 werden die Wörter „oder wird" gestrichen. 25. § 98 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ... „(3) Die Ergebnisse der Kinder- und Jugendhilfestatistiken gemäß den §§ 98 und 99 dürfen auf der Ebene der einzelnen Gemeinde oder des einzelnen Jugendamtsbezirkes ...
Gesetz zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
G. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 250
Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz (KJVVG)
G. v. 29.08.2013 BGBl. I S. 3464
Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK)
G. v. 08.09.2005 BGBl. I S. 2729
Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1444
Kinderförderungsgesetz (KiföG)
G. v. 10.12.2008 BGBl. I S. 2403
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