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Artikel 1 - Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG)

G. v. 02.10.2021 BGBl. I S. 4602 (Nr. 71)
Geltung ab 12.10.2021, abweichend siehe Artikel 7; FNA: 860-8-5/1 Sozialgesetzbuch
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Artikel 1 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2026 SGB VIII offen, mWv. 1. Januar 2023 § 24a, mWv. 1. Juli 2022 § 98, § 99, § 101, § 102

Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 24 folgende Angabe eingefügt:

§ 24a Bericht zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder".

abweichendes Inkrafttreten am 01.08.2026

2.
In § 7 Absatz 4 werden nach den Wörtern „im Sinne" die Wörter „des § 24 Absatz 4 und" eingefügt.

3.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Ein Kind, das im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe besucht, hat ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Der Anspruch besteht an Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich. Der Anspruch des Kindes auf Förderung in Tageseinrichtungen gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt. Landesrecht kann eine Schließzeit der Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien regeln. Über den vom Anspruch umfassten zeitlichen Umfang nach Satz 2 hinaus ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten; dieser Umfang der Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend."

b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 werden nach dem Wort „vorzuhalten" ein Komma und die Wörter „sofern ein Anspruch nach Absatz 4 nicht besteht" eingefügt.

c)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 1 wird die Angabe „4" durch die Angabe „5" ersetzt.

d)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2023

4.
Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

§ 24a Bericht zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder

Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über den Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder vorzulegen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2022

5.
Nach § 98 Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
Kinder in den Klassenstufen eins bis vier,".

6.
§ 99 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 7 Nummer 3 Buchstabe a werden nach dem Wort „Schulbesuch" die Wörter „und Klassenstufe" eingefügt.

b)
Nach Absatz 7b wird folgender Absatz 7c eingefügt:

„(7c) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Kinder in den Klassenstufen eins bis vier sind

1.
Klassenstufe,

2.
Anzahl der Wochenstunden, die das Kind in Angeboten nach § 24 Absatz 4 verbringt,

3.
Art der Angebote nach § 24 Absatz 4."

7.
§ 101 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „7b" durch die Angabe „7c" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 10 wird die Angabe „und 7b" durch die Angabe „bis 7c" ersetzt.

8.
Dem § 102 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Auskunftspflichtigen für Erhebungen nach § 99 Absatz 7c werden durch Landesrecht bestimmt."

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 1 GaFöG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 GaFöG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GaFöG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 GaFöG Weitere Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 4 ...
Artikel 4 GaFöG Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
... Einführung eines Anspruchs auf ganztägige Förderung für Grundschulkinder durch Artikel 1 Nummer 2 und 3 des Ganztagsförderungsgesetzes vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602) entstehen, verringern sich die in Absatz 2 genannten ...
Artikel 7 GaFöG Inkrafttreten
... vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 1 und 4 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 5 bis 8 tritt am 1. Juli 2022 in ... in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 1 und 4 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 5 bis 8 tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. (4) Artikel 1 Nummer 2 und 3 tritt am 1. August 2026 in ... in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 5 bis 8 tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. (4) Artikel 1 Nummer 2 und 3 tritt am 1. August 2026 in Kraft. (5) Artikel 2 tritt am 1. August 2029 in Kraft. ...