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Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz - GaFöG)

G. v. 02.10.2021 BGBl. I S. 4602 (Nr. 71)
Geltung ab 12.10.2021, abweichend siehe Artikel 7; FNA: 860-8-5/1 Sozialgesetzbuch
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Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2026 SGB VIII offen, mWv. 1. Januar 2023 § 24a, mWv. 1. Juli 2022 § 98, § 99, § 101, § 102

Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 24 folgende Angabe eingefügt:

§ 24a Bericht zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder".

abweichendes Inkrafttreten am 01.08.2026

2.
In § 7 Absatz 4 werden nach den Wörtern „im Sinne" die Wörter „des § 24 Absatz 4 und" eingefügt.

3.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Ein Kind, das im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe besucht, hat ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Der Anspruch besteht an Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich. Der Anspruch des Kindes auf Förderung in Tageseinrichtungen gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt. Landesrecht kann eine Schließzeit der Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien regeln. Über den vom Anspruch umfassten zeitlichen Umfang nach Satz 2 hinaus ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten; dieser Umfang der Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend."

b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 werden nach dem Wort „vorzuhalten" ein Komma und die Wörter „sofern ein Anspruch nach Absatz 4 nicht besteht" eingefügt.

c)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 1 wird die Angabe „4" durch die Angabe „5" ersetzt.

d)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2023

4.
Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

§ 24a Bericht zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder

Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über den Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder vorzulegen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2022

5.
Nach § 98 Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
Kinder in den Klassenstufen eins bis vier,".

6.
§ 99 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 7 Nummer 3 Buchstabe a werden nach dem Wort „Schulbesuch" die Wörter „und Klassenstufe" eingefügt.

b)
Nach Absatz 7b wird folgender Absatz 7c eingefügt:

„(7c) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Kinder in den Klassenstufen eins bis vier sind

1.
Klassenstufe,

2.
Anzahl der Wochenstunden, die das Kind in Angeboten nach § 24 Absatz 4 verbringt,

3.
Art der Angebote nach § 24 Absatz 4."

7.
§ 101 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „7b" durch die Angabe „7c" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 10 wird die Angabe „und 7b" durch die Angabe „bis 7c" ersetzt.

8.
Dem § 102 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Auskunftspflichtigen für Erhebungen nach § 99 Absatz 7c werden durch Landesrecht bestimmt."

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 2 Weitere Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2029 SGB VIII offen

§ 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ein Kind hat ab Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung."

2.
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für Kinder ab Beginn der fünften Klassenstufe ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten."


Artikel 3 Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter


Artikel 3 ändert mWv. 12. Oktober 2021 GaFinHG

(gesamter Text siehe Ganztagsfinanzhilfegesetz - GaFinHG)


Artikel 4 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 FAG offen

§ 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Zum anteiligen Ausgleich für laufende Belastungen der Länder, die diesen aus der stufenweisen Einführung eines Anspruchs auf ganztägige Förderung für Grundschulkinder durch Artikel 1 Nummer 2 und 3 des Ganztagsförderungsgesetzes vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602) entstehen, verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2026 um 135 Millionen Euro, im Jahr 2027 um 460 Millionen Euro, im Jahr 2028 um 785 Millionen Euro, im Jahr 2029 um 1.110 Millionen Euro und in den Jahren ab 2030 um jeweils 1.300 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2026 um 135 Millionen Euro, im Jahr 2027 um 460 Millionen Euro, im Jahr 2028 um 785 Millionen Euro, im Jahr 2029 um 1.110 Millionen Euro und in den Jahren ab 2030 um jeweils 1.300 Millionen Euro."

2.
Absatz 5 wird aufgehoben.


Artikel 5 Änderung des Ganztagsfinanzierungsgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. Oktober 2021 GaFG § 4

§ 4 des Ganztagsfinanzierungsgesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2865) wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Bonusmittel sind für den beschleunigten Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter zu verwenden. Sie stehen dem Sondervermögen jedoch nur insoweit zur Verfügung, als sie erforderlich sind zur Ausfinanzierung von Ansprüchen von denjenigen Ländern, die Basismittel für Investitionen bis zum 31. Dezember 2022 abgerufen haben. Diese Länder können maximal die gleiche Summe zusätzlich in den späteren Jahren der Laufzeit ab dem Jahr 2023 abrufen. Falls bis zum 31. Dezember 2022 mehr Basismittel abgerufen worden sind, als ab dem 1. Januar 2023 Bonusmittel zur Verfügung stehen, verringert sich der Anspruch auf die Bonusmittel relational mit der Maßgabe, dass jedes Land nur noch einen Anspruch auf Bonusmittel im Umfang desjenigen Prozentsatzes hat, zu dem es Basismittel von den insgesamt von den Ländern bis zum 31. Dezember 2022 abgerufenen Basismitteln abgerufen hat."

2.
In Absatz 4 wird die Angabe „2022" durch die Angabe „2023" ersetzt.


Artikel 6 Evaluation



Die Bundesregierung evaluiert unter Beteiligung der Länder zum 31. Dezember 2027 und zum 31. Dezember 2030 die durch dieses Gesetz verursachten Investitionskosten und die Betriebskosten. Im Lichte der Ergebnisse der Evaluation werden Bund und Länder unter Beachtung der Aufgabenverantwortung Mehrbelastungen und Minderbelastungen der Länder auf Grundlage der in diesem Gesetz geregelten wechselseitigen Finanzbeiträge angemessen ausgleichen.


Artikel 7 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 1 und 4 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 5 bis 8 tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

(4) Artikel 1 Nummer 2 und 3 tritt am 1. August 2026 in Kraft.

(5) Artikel 2 tritt am 1. August 2029 in Kraft.

(6) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. Oktober 2021.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.

Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Christine Lambrecht

Die Bundesministerin für Bildung und Forschung

Anja Karliczek

Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz