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Artikel 6 - Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG)

G. v. 02.10.2021 BGBl. I S. 4602 (Nr. 71); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 361
Geltung ab 12.10.2021, abweichend siehe Artikel 7; FNA: 860-8-5/1 Sozialgesetzbuch
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Artikel 6 Evaluation


Artikel 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Die Bundesregierung evaluiert unter Beteiligung der Länder zum 31. Dezember 2027 und zum 31. Dezember 2030 die durch dieses Gesetz verursachten Investitionskosten und die Betriebskosten. 2Im Lichte der Ergebnisse der Evaluation werden Bund und Länder unter Beachtung der Aufgabenverantwortung Mehrbelastungen und Minderbelastungen der Länder angemessen ausgleichen.



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Frühere Fassungen von Artikel 6 GaFöG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.11.2024Artikel 6 Gesetz zur periodengerechten Veranschlagung von Zinsausgaben im Rahmen der staatlichen Kreditaufnahme und Drittes Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung
vom 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 361

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 6 GaFöG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 GaFöG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GaFöG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur periodengerechten Veranschlagung von Zinsausgaben im Rahmen der staatlichen Kreditaufnahme und Drittes Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung
G. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 361
Artikel 6 HGrGuaÄndG Änderung des Ganztagsförderungsgesetzes
... folgt geändert: 1. Die Artikel 4 und 7 Absatz 6 werden aufgehoben. 2. Artikel 6 wird wie folgt gefasst: „Artikel 6 Evaluation Die Bundesregierung ... 7 Absatz 6 werden aufgehoben. 2. Artikel 6 wird wie folgt gefasst: „ Artikel 6 Evaluation Die Bundesregierung evaluiert unter Beteiligung der Länder zum 31. ...