Artikel 6 Evaluation
1Die Bundesregierung evaluiert unter Beteiligung der Länder zum 31. Dezember 2027 und zum 31. Dezember 2030 die durch dieses Gesetz verursachten Investitionskosten und die Betriebskosten. 2Im Lichte der Ergebnisse der Evaluation werden Bund und Länder unter Beachtung der Aufgabenverantwortung Mehrbelastungen und Minderbelastungen der Länder angemessen ausgleichen.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur periodengerechten Veranschlagung von Zinsausgaben im Rahmen der staatlichen Kreditaufnahme und Drittes Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung
G. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 361
Artikel 6 HGrGuaÄndG Änderung des Ganztagsförderungsgesetzes ... folgt geändert: 1. Die Artikel 4 und 7 Absatz 6 werden aufgehoben. 2. Artikel 6 wird wie folgt gefasst: „Artikel 6 Evaluation Die Bundesregierung ... 7 Absatz 6 werden aufgehoben. 2. Artikel 6 wird wie folgt gefasst: „ Artikel 6 Evaluation Die Bundesregierung evaluiert unter Beteiligung der Länder zum 31. ...
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