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Artikel 5 - Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG)

G. v. 02.10.2021 BGBl. I S. 4602 (Nr. 71)
Geltung ab 12.10.2021, abweichend siehe Artikel 7; FNA: 860-8-5/1 Sozialgesetzbuch
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Artikel 5 Änderung des Ganztagsfinanzierungsgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. Oktober 2021 GaFG § 4

§ 4 des Ganztagsfinanzierungsgesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2865) wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Bonusmittel sind für den beschleunigten Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter zu verwenden. Sie stehen dem Sondervermögen jedoch nur insoweit zur Verfügung, als sie erforderlich sind zur Ausfinanzierung von Ansprüchen von denjenigen Ländern, die Basismittel für Investitionen bis zum 31. Dezember 2022 abgerufen haben. Diese Länder können maximal die gleiche Summe zusätzlich in den späteren Jahren der Laufzeit ab dem Jahr 2023 abrufen. Falls bis zum 31. Dezember 2022 mehr Basismittel abgerufen worden sind, als ab dem 1. Januar 2023 Bonusmittel zur Verfügung stehen, verringert sich der Anspruch auf die Bonusmittel relational mit der Maßgabe, dass jedes Land nur noch einen Anspruch auf Bonusmittel im Umfang desjenigen Prozentsatzes hat, zu dem es Basismittel von den insgesamt von den Ländern bis zum 31. Dezember 2022 abgerufenen Basismitteln abgerufen hat."

2.
In Absatz 4 wird die Angabe „2022" durch die Angabe „2023" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 5 GaFöG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 GaFöG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GaFöG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Ganztagsfinanzierungsgesetzes und des Ganztagsfinanzhilfegesetzes
G. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5248
Artikel 1 GaFGuaÄndG Änderung des Ganztagsfinanzierungsgesetzes
... 4 des Ganztagsfinanzierungsgesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2865), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt ...