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Artikel 7 - Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG)

G. v. 02.10.2021 BGBl. I S. 4602 (Nr. 71); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 361
Geltung ab 12.10.2021, abweichend siehe Artikel 7; FNA: 860-8-5/1 Sozialgesetzbuch
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Artikel 7 Inkrafttreten


Artikel 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 1 und 4 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 5 bis 8 tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

(4) Artikel 1 Nummer 2 und 3 tritt am 1. August 2026 in Kraft.

(5) Artikel 2 tritt am 1. August 2029 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. Oktober 2021.





 

Frühere Fassungen von Artikel 7 GaFöG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.11.2024Artikel 6 Gesetz zur periodengerechten Veranschlagung von Zinsausgaben im Rahmen der staatlichen Kreditaufnahme und Drittes Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung
vom 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 361

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 7 GaFöG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 GaFöG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GaFöG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur periodengerechten Veranschlagung von Zinsausgaben im Rahmen der staatlichen Kreditaufnahme und Drittes Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung
G. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 361
Artikel 6 HGrGuaÄndG Änderung des Ganztagsförderungsgesetzes
... 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602) wird wie folgt geändert: 1. Die Artikel 4 und 7 Absatz 6 werden aufgehoben. 2. Artikel 6 wird wie folgt gefasst: „Artikel 6 ...