§ 99 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
(1)
1Beamtinnen und Beamte bedürfen zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in
§ 100 Abs. 1 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht nach
§ 98 zu ihrer Ausübung verpflichtet sind.
2Gleiches gilt für folgende unentgeltliche Nebentätigkeiten:
- 1.
- Wahrnehmung eines Nebenamtes,
- 2.
- gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten und
- 3.
- Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft.
(2) 1Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. 2Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit
- 1.
- nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
- 2.
- die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann,
- 3.
- in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
- 4.
- die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann,
- 5.
- zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen kann oder
- 6.
- dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.
3Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt.
(3)
1Die Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet.
2Bei begrenzter Dienstfähigkeit ist ein Fünftel der nach
§ 45 Abs. 2 Satz 1 verkürzten Arbeitzeit zugrunde zu legen.
3Soweit der Gesamtbetrag der Vergütung für eine oder mehrere Nebentätigkeiten 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts des Amtes der Beamtin oder des Beamten übersteigt, liegt ein Versagungsgrund vor.
4Die Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Beamtin oder der Beamte durch Angabe bestimmter Tatsachen nachweist, dass die zeitliche Beanspruchung ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht übersteigt oder die Versagung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht angemessen wäre.
5Bei Anwendung der Sätze 1 bis 4 sind genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätigkeiten zusammen zu berücksichtigen.
(4) 1Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. 2Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. 3Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, ist diese zu widerrufen.
(5) 1Die Genehmigung erteilt die oberste Dienstbehörde. 2Sie kann diese Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden übertragen. 3Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sowie Entscheidungen über diese Anträge bedürfen der Schriftform. 4Die Beamtin oder der Beamte hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise zu führen, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus. 5Jede Änderung ist unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Frühere Fassungen von § 99 BBG
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 133 BBG Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (vom 07.07.2021) ... 2. Nicht anzuwenden sind die §§ 28, 53 Abs. 2, §§ 72, 76, 87, 88, 97 bis 101 und 104, auf Honorarkonsularbeamtinnen und Honorarkonsularbeamte, außerdem § 7 ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Anordnung zur Übertragung beamten- und haushaltsrechtlicher Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BMFSFJBAFzAZustAnO)A. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 124
Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Post AG (DPAGÜbertrAnO)A. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2189; zuletzt geändert durch Artikel 1 A. v. 15.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 58
Zitat in folgenden NormenAnordnung zur Übertragung beamten- und haushaltsrechtlicher Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BMFSFJBAFzAZustAnO)
A. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 124
Bundesbankpersonal-Verordnung (BBankPersV)
V. v. 09.12.2009 BGBl. I S. 3856; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.01.2020 BGBl. I S. 26
Bundesdisziplinargesetz (BDG)
Artikel 1 G. v. 09.07.2001 BGBl. I S. 1510; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 38 BDG Zulässigkeit (vom 01.04.2024) ... einer Nebentätigkeit aus Anlass der vorläufigen Einbehaltung von Bezügen ist § 99 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, Satz 3 und Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes nicht anzuwenden. Einkünfte aus Nebentätigkeit, die zusammen mit den ...
§ 40 BDG Verfall, Erstattung und Nachzahlung (vom 01.04.2024) ... Dienstbezüge können Einkünfte aus genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten ( § 99 des Bundesbeamtengesetzes ) angerechnet werden, die der Beamte aus Anlass der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübt ...
Dienstrechtliches Begleitgesetz (DBeglG)
G. v. 30.07.1996 BGBl. I S. 1183; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 1 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
§ 6 DBeglG Teilzeitbeschäftigung (vom 12.02.2009) ... den zeitlichen Umfang einer Vollzeitbeschäftigung nicht wesentlich überschreiten; § 99 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes findet keine ...
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)
Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Gesetz über die Deutsche Bundesbank
neugefasst durch B. v. 22.10.1992 BGBl. I S. 1782; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV)
Artikel 1 V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 320; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 59
Stabilisierungsfondsgesetz (StFG)
Artikel 1 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Weingesetz
neugefasst durch B. v. 18.01.2011 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 08.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 405
§ 38 WeinG Vorstand (vom 12.02.2009) ... ihre Arbeitskraft hauptamtlich nur dem Deutschen Weinfonds zu widmen. Die §§ 97 bis 104 des Bundesbeamtengesetzes und die zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften finden ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010) ... „§ 65 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 99 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (2) In § 4 des Gesetzes ... 2. In Satz 3 wird die Angabe „des § 98 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und der §§ 99 bis 103 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „der §§ 122 bis 124 des ... 64 bis 69 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§§ 97 bis 104 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (58) In § 3 Abs. 7 des ... die Angabe „§ 66 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 99 Abs. 1 Satz 2 und § 100 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (68) In ...
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Artikel 1 BDVfBG Änderung des Bundesdisziplinargesetzes ... einer Nebentätigkeit aus Anlass der vorläufigen Einbehaltung von Bezügen ist § 99 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, Satz 3 und Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes nicht anzuwenden. Einkünfte aus Nebentätigkeit, die zusammen mit den einbehaltenen ... Dienstbezüge können Einkünfte aus genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten ( § 99 des Bundesbeamtengesetzes ) angerechnet werden, die der Beamte aus Anlass der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübt ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems
G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2427
Zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz (2. FMStG)
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 206
Zitate in aufgehobenen TitelnAnordnung zur Übertragung beamten- und haushaltsrechtlicher Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzAZustAnO)
V. v. 01.06.2018 BGBl. I S. 851; aufgehoben durch § 12 A. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 124
Eingangsformel BAFzAZustAnO ... vom 23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427), - § 66 Satz 1, § 71 Absatz 1 Satz 3, § 99 Absatz 5 Satz 2 , § 105 Absatz 3 Satz 2, § 126 Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie nach § 127 Absatz 3 Satz ...
Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Post AG (DPAG ÜbertrAnO)
A. v. 26.05.2011 BGBl. I S. 1009; aufgehoben durch § 7 A. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2189
Eingangsformel DPAG ÜbertrAnO ... 1 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), - § 99 Absatz 5 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), - ...
Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)
neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
§ 21c PatAnwAPO Nebentätigkeit (vom 12.02.2009) ... Patent- und Markenamts anzuzeigen. (2) Absatz 1 gilt nicht für die in § 99 Abs. 1 Satz 2 und § 100 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes genannten Nebentätigkeiten. ...
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