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§ 9 - Außenhandelsstatistikgesetz (AHStatG)
Artikel 1 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 71
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 7402-3 Außenhandelsstatistik
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Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 7402-3 Außenhandelsstatistik
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§ 9 Auskunftspflicht
(1) 1Für die Außenhandelsstatistik besteht Auskunftspflicht, die auch die Anmeldung nach § 6 umfasst. 2Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 8 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c ist freiwillig.
(2) Zusätzlich zu Absatz 1 umfasst die Auskunftspflicht
- 1.
- die Beantwortung von Rückfragen des Statistischen Bundesamtes zu
- a)
- den angemeldeten Warenverkehren in der Intrahandels- und Extrahandelsstatistik,
- b)
- den nach § 12 übermittelten Daten und Informationen, insbesondere von den Finanzbehörden zu den Umsatzsteuervoranmeldungen sowie zu den Unterlagen, welche die Auskunftspflichtigen im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung den zuständigen Finanzbehörden vorzulegen haben,
- c)
- den Daten, die von der Deutschen Bundesbank zu Veredelungsverkehren übermittelt werden, sowie
- d)
- den Einzelangaben, die dem Statistischen Bundesamt im Rahmen des Datenaustausches nach § 15 Absatz 6 übermittelt werden,
- 2.
- für Personen, die nach § 14 Absatz 5 anmeldepflichtig sind, eine Anzeige an das Statistische Bundesamt, falls in einem Bezugszeitraum keine Warenverkehre nach § 6 Absatz 2 stattgefunden haben (Fehlanzeige),
- 3.
- die Berichtigung von fehlerhaften Meldungen.
(3) Auskunftspflichtig für einen Warenverkehr ist der Importeur oder Exporteur oder sein Fiskalvertreter nach § 22a des Umsatzsteuergesetzes.
(4) 1Auskunftspflichtig für die Intrahandelsstatistik sind von den in Absatz 3 genannten Personen nur Unternehmer im Sinne von § 2 des Umsatzsteuergesetzes. 2Im Fall einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft ist der Organträger auskunftspflichtig. 3Über besondere Waren und Warenbewegungen sind darüber hinaus Privatpersonen auskunftspflichtig, die das wirtschaftliche Eigentum an einer Ware erwerben oder veräußern.
(5) 1Existiert kein auskunftspflichtiger Importeur oder Exporteur nach den Absätzen 3 und 4, ist die steuerpflichtige Person nach Titel III der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1; L 335 vom 20.12.2007, S. 60; L 336 vom 16.12.2017, S. 60), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/890 (ABl. L 155 vom 8.6.2022, S. 1) geändert worden ist, die einen Vertrag geschlossen hat, der zum grenzüberschreitenden Warenverkehr führt, auskunftspflichtig. 2Falls keine steuerpflichtige Person nach Satz 1 existiert, ist die steuerpflichtige Person auskunftspflichtig, die die Ware aus dem Erhebungsgebiet heraus- oder in das Erhebungsgebiet hineinbringt oder hineinbringen lässt oder sie entgegennimmt oder entgegennehmen lässt.
(6) Gewerbsmäßige Versandhändler, die mit Privatpersonen handeln, sind auch über eventuelle Rücksendungen durch Privatpersonen aus dem Erhebungsgebiet heraus auskunftspflichtig.
Text in der Fassung des Artikels 1 Außenhandelsstatistikänderungsgesetz (AHStatG-ÄndG) G. v. 27. Februar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 71 m.W.v. 1. Januar 2025
Frühere Fassungen von § 9 AHStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2025 (05.03.2025) | Artikel 1 Außenhandelsstatistikänderungsgesetz (AHStatG-ÄndG) vom 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 71 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 AHStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 AHStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AHStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 AHStatG Anzumeldende Warenverkehre (vom 01.01.2025)
... und besondere Waren sind nach Maßgabe von Absatz 2 bis 6 von den Auskunftspflichtigen nach § 9 anzumelden. (2) Für die Intrahandelsstatistik sind anzumelden 1. als ...
§ 12 AHStatG Übermittlung von Daten und Informationen durch Behörden (vom 01.01.2025)
... nach den §§ 7 und 8 weitere Daten, die geeignet sind, die Auskunftspflicht nach § 9 festzustellen oder die Angaben der auskunftspflichtigen Personen zu den Merkmalen nach den ...
§ 13 AHStatG Verzeichnis aller am Außenhandel beteiligten Personen (vom 01.01.2025)
... Das Verzeichnis darf verwendet werden 1. zur Bestimmung der Auskunftspflichtigen nach § 9 Absatz 3 bis 5 , 2. zur Bestimmung der Befreiungen der Auskunftspflichtigen von der Anmeldung für ... Bundesamt führt in dem Verzeichnis folgende Angaben zu den Auskunftspflichtigen nach § 9 Absatz 3 und 5 : 1. Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen sowie bei umsatzsteuerrechtlichen ...
§ 18 AHStatG Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2025)
... durch die Zollverwaltung an das Statistische Bundesamt zur Feststellung der Auskunftspflicht nach § 9 und zur Überprüfung der Angaben der auskunftspflichtigen Personen zu den Merkmalen nach ...
Zitat in folgenden Normen
Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV)
V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2580; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 74
§ 2 AHStatDV Datenübermittlung der Zollbehörden (vom 01.01.2025)
... übermitteln dem Statistischen Bundesamt zur Feststellung der Auskunftspflicht nach § 9 des Außenhandelsstatistikgesetzes und zur Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale nach den §§ 7 und 8 des ...
§ 3 AHStatDV Anmeldung von Zolllagerverkehren (vom 01.01.2025)
... sind dem Statistischen Bundesamt von dem Auskunftspflichtigen zur Außenhandelsstatistik nach § 9 des Außenhandelsstatistikgesetzes anzumelden. (2) Wird eine Ware aus einem Zolllager entnommen und zum zollrechtlich ...
§ 5 AHStatDV Befreiung der Anmeldung von Waren zu oder nach der vorübergehenden Verwendung (vom 01.01.2025)
... nicht mehr erfüllt sind, zur Außenhandelsstatistik durch den Auskunftspflichtigen nach § 9 des Außenhandelsstatistikgesetzes anzumelden. Als Bezugszeitraum ist der Kalendermonat anzugeben, in dem die ...
§ 7 AHStatDV Verfahren bei statistischen Anmeldungen/Anmeldeverfahren (vom 01.01.2025)
... nach § 30 bleiben von Satz 1 unberührt. (5) Fehlanzeigen nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Außenhandelsstatistikgesetzes sind elektronisch ...
§ 8 AHStatDV Berichtigungen (vom 01.01.2025)
... waren, und betrifft der Fehler das aktuelle oder das vorangegangene Kalenderjahr, so hat er nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 des Außenhandelsstatistikgesetzes diese Anmeldungen in folgenden Fällen zu berichtigen: 1. Angaben zum ... ändern können, müssen diese Angaben im Zeitpunkt der Änderung nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 des Außenhandelsstatistikgesetzes berichtigt werden. (3) In anderen als in den Absätzen 1 und 2 genannten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Änderungsverordnung zur Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV-ÄndV)
V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 74
Artikel 1 AHStatDV-ÄndV Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
... nicht mehr erfüllt sind, zur Außenhandelsstatistik durch den Auskunftspflichtigen nach § 9 des Außenhandelsstatistikgesetzes anzumelden. Als Bezugszeitraum ist der Kalendermonat anzugeben, in dem die Voraussetzungen ... b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: „(5) Fehlanzeigen nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Außenhandelsstatistikgesetzes sind elektronisch abzugeben." 8. § 8 wird wie folgt geändert: ... Im Einleitungssatz von Absatz 1 werden nach dem Wort „er" die Wörter „nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 des Außenhandelsstatistikgesetzes " eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Ist ... ändern können, müssen diese Angaben im Zeitpunkt der Änderung nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 des Außenhandelsstatistikgesetzes berichtigt werden." c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ...
Außenhandelsstatistikänderungsgesetz (AHStatG-ÄndG)
G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 71
Artikel 1 AHStatG-ÄndG Änderung des Außenhandelsstatistikgesetzes
... die statistische Auskunftserteilung einschließlich deren Kontaktdaten." 5. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ...
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