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§ 9 - Außenhandelsstatistikgesetz (AHStatG)
Artikel 1 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751 (Nr. 32)
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 7402-3 Außenhandelsstatistik
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Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 7402-3 Außenhandelsstatistik
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§ 9 Auskunftspflicht
§ 9 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) 1Für die Außenhandelsstatistik besteht Auskunftspflicht, die auch die Anmeldung nach § 6 umfasst. 2Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 8 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c ist freiwillig.
(2) Zusätzlich zu Absatz 1 umfasst die Auskunftspflicht die Beantwortung von Rückfragen des Statistischen Bundesamtes zu
- 1.
- den angemeldeten Warenverkehren in der Intrahandels- und Extrahandelsstatistik,
- 2.
- den nach § 12 übermittelten Daten und Informationen, insbesondere von den Finanzbehörden zu den Umsatzsteuervoranmeldungen sowie zu den Unterlagen, welche die Auskunftspflichtigen im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung den zuständigen Finanzbehörden vorzulegen haben,
- 3.
- den Daten, die von der Deutschen Bundesbank zu Veredelungsverkehren übermittelt werden sowie
- 4.
- den Einzelangaben, die dem Statistischen Bundesamt im Rahmen des Datenaustausches nach § 15 Absatz 6 übermittelt werden.
(3) Auskunftspflichtig für einen Warenverkehr ist der Importeur oder Exporteur oder sein Fiskalvertreter nach § 22a des Umsatzsteuergesetzes.
(4) 1Auskunftspflichtig für die Intrahandelsstatistik sind von den in Absatz 3 genannten Personen nur Unternehmer, die nach § 18 Umsatzsteuergesetz auch zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtet sind. 2Im Fall einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft ist der Organträger auskunftspflichtig. 3Über besondere Waren und Warenbewegungen sind darüber hinaus Privatpersonen auskunftspflichtig, die das wirtschaftliche Eigentum an einer Ware erwerben oder veräußern.
(5) Gewerbsmäßige Versandhändler, die mit Privatpersonen handeln, sind auch über eventuelle Rücksendungen durch Privatpersonen aus dem Erhebungsgebiet heraus auskunftspflichtig.
Zitierungen von § 9 AHStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 AHStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AHStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 AHStatG Anzumeldende Warenverkehre
... und besondere Waren sind nach Maßgabe von Absatz 2 bis 6 von den Auskunftspflichtigen nach § 9 anzumelden. (2) Für die Intrahandelsstatistik sind anzumelden 1. als ...
§ 12 AHStatG Übermittlung von Daten und Informationen durch Behörden
... 7 und 8 weitere Daten aus Zollanmeldungen, die geeignet sind, die Auskunftspflicht nach § 9 festzustellen oder die Angaben der auskunftspflichtigen Personen zu den Merkmalen nach den ...
§ 13 AHStatG Verzeichnis aller am Außenhandel beteiligten Personen
... Das Verzeichnis darf verwendet werden 1. zur Bestimmung der Auskunftspflichtigen nach § 9 Absatz 3 und 4 , 2. zur Bestimmung der Befreiungen der Auskunftspflichtigen von der Anmeldung für ... Bundesamt führt in dem Verzeichnis folgende Angaben zu den Auskunftspflichtigen nach § 9 Absatz 3 : 1. Name des Auskunftspflichtigen sowie Name der meldenden Organgesellschaften bei ...
§ 18 AHStatG Verordnungsermächtigung
... durch die Zollverwaltung an das Statistische Bundesamt zur Feststellung der Auskunftspflicht nach § 9 und zur Überprüfung der Angaben der auskunftspflichtigen Personen zu den Merkmalen nach ...
Zitat in folgenden Normen
Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV)
V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2580
§ 2 AHStatDV Datenübermittlung der Zollbehörden
... übermitteln dem Statistischen Bundesamt zur Feststellung der Auskunftspflicht nach § 9 des Außenhandelsstatistikgesetzes und zur Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale nach den §§ 7 und 8 des ...
§ 3 AHStatDV Anmeldung von Zolllagerverkehren
... sind dem Statistischen Bundesamt von dem Auskunftspflichtigen zur Außenhandelsstatistik nach § 9 des Außenhandelsstatistikgesetzes anzumelden. (2) Wird eine Ware aus einem Zolllager entnommen und zum zollrechtlich ...
§ 5 AHStatDV Befreiung der Anmeldung von Waren zur vorübergehenden Verwendung
... Warenverkehr nachträglich zur Außenhandelsstatistik durch den Auskunftspflichtigen nach § 9 des Außenhandelsstatistikgesetzes anzumelden. Diese Anmeldung muss unverzüglich zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem ...
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