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§ 9 - Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)

Artikel 1 G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2575 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218
Geltung ab 02.12.2020, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 9231-15 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 9 Anerkennung von Ausbildungsstätten



(1) Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung müssen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt sein.

(2) 1Die nach Landesrecht zuständige Behörde erkennt eine Ausbildungsstätte auf Antrag an, wenn sie über die personellen und sächlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt. 2Dies ist der Fall, wenn

1.
sie im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Aus- und Weiterbildungsteilnehmer ausreichendes Lehrpersonal beschäftigt,

2.
geeignete Unterrichtsräume sowie für jeden Teilnehmer geeignete und ausreichende Lehrmittel für die Durchführung des Unterrichts vorhanden sind,

3.
eine fortlaufende Fortbildung des Lehrpersonals gewährleistet wird und

4.
keine Tatsachen vorliegen, die gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen.

(3) Der Unterricht darf nur in den in dem Anerkennungsbescheid aufgeführten Unterrichtsräumen durchgeführt werden.

(4) Ausbildungsstätten, die nicht anerkannt sind, dürfen Unterricht zur beschleunigten Grundqualifikation oder zur Weiterbildung weder anbieten noch durchführen.



 

Zitierungen von § 9 BKrFQG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BKrFQG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKrFQG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 BKrFQG Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden
... Landesrecht zuständige Behörde für die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 9 Absatz 1 teilt dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich alle in ihrem Zuständigkeitsbereich ...
§ 28 BKrFQG Bußgeldvorschriften (vom 09.03.2023)
... oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aushändigt, 3. entgegen § 9 Absatz 4 Unterricht anbietet oder durchführt, 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § ...
§ 30 BKrFQG Übergangsvorschriften (vom 23.05.2021)
... Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde als anerkannt im Sinne des § 9 Absatz 1 , längstens jedoch bis zum 2. Dezember 2022. (2) Der Eintrag der Schlüsselzahl ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 25
Anlage GebOSt (zu § 1) (vom 31.01.2024)
... über die Erteilung bei Anerkennung einer Aus- bildungsstätte nach § 9 BKrFQG , Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten nach § 10 Absatz 4 BKrFQG, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Ablösung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2905, 2021 BGBl. I S. 71
Artikel 4 BKrFQVEV 2020 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... über die Erteilung bei Anerkennung einer Aus- bildungsstätte nach § 9 BKrFQG , Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten nach § 10 Absatz 4 BKrFQG, ...