§ 9 - Bundesmeldedatenabrufverordnung (BMeldDAV)

§ 9 Verwendung des Identifikationsmerkmals


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Identifikationsmerkmal nach § 39 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes darf 48 Stunden nach seiner Übermittlung in einer Trefferliste nach § 6 oder einer Ergebnisliste nach § 8 für die Personensuche nach § 4 genutzt werden.

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Zitierungen von § 9 BMeldDAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BMeldDAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMeldDAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage BMeldDAV (vom 01.11.2023)
...  5. Zu § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 und § 9 (Verwendung des Identifikationsmerkmals nach § 39 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes)  ...


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