Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können ablehnen
- 1.
- Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
- 2.
- Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,
- 3.
- Wahlberechtigte, die am Wahltage das 67. Lebensjahr vollendet haben,
- 4.
- Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
- 5.
- Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig auszuüben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
V. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2378