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§ 9 - Bewertungsgesetz (BewG)

neugefasst durch B. v. 01.02.1991 BGBl. I S. 230; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 03.10.1974; FNA: 610-7 Allgemeines Steuerrecht
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§ 9 Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert



(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen.

(2) 1Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. 2Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. 3Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

(3) 1Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. 2Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen.



 

Zitierungen von § 9 BewG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BewG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BewG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BewG Geltungsbereich
... Die allgemeinen Bewertungsvorschriften (§§ 2 bis 16) gelten für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt ...
§ 17 BewG Geltungsbereich
... ergibt, finden neben diesen auch die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes (§§ 1 bis 16) Anwendung. § 16 findet auf die Grunderwerbsteuer keine ...
§ 31 BewG Bewertung von ausländischem Sachvermögen
... gelten die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes, insbesondere § 9 (gemeiner Wert). Nach diesen Vorschriften sind auch die ausländischen Teile einer ...
§ 97 BewG Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (vom 01.01.2024)
... Abweichend von Satz 1 sind bei der Wertermittlung des Anteils vorbehaltlich des § 9 Absatz 2 und 3 Regelungen zu berücksichtigen, die sich auf den Wert des Anteils auswirken, wie insbesondere ...
§ 177 BewG Bewertung (vom 21.12.2022)
... Den Bewertungen nach den §§ 179 und 182 bis 196 ist der gemeine Wert ( § 9 ) zu Grunde zu legen. (2) Bei den Bewertungen nach den §§ 182 bis ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG)
G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018
Artikel 2 ErbStRG Änderung des Bewertungsgesetzes
...  Den Bewertungen nach den §§ 179 und 182 bis 196 ist der gemeine Wert (§ 9 ) zu Grunde zu legen. II. Unbebaute Grundstücke § 178 Begriff der ...

Steueränderungsgesetz 2015
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1834
Artikel 9 StÄndG 2015 Änderung des Bewertungsgesetzes
... „Abweichend von Satz 1 sind bei der Wertermittlung des Anteils vorbehaltlich des § 9 Absatz 2 und 3 Regelungen zu berücksichtigen, die sich auf den Wert des Anteils auswirken, ...