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§ 9 - Datentransparenzverordnung (DaTraV)
Artikel 1 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1371 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 15a G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754
Geltung ab 10.07.2020; FNA: 860-5-58 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 10.07.2020; FNA: 860-5-58 Sozialgesetzbuch
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§ 9 Antragsregister
(1) Im öffentlichen Antragsregister nach § 303d Absatz 1 Nummer 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist für jeden Antrag Folgendes anzugeben:
- 1.
- Name und Anschrift des Nutzungsberechtigten,
- 2.
- der oder die Zwecke nach § 303e Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- 3.
- der Titel des Vorhabens, sowie eine kurze Beschreibung des Vorhabens und des mit dem Vorhaben verfolgten Forschungsziels,
- 4.
- eine kurze Ergebnisdarstellung nach Veröffentlichung von Ergebnissen oder Verweise auf die Publikationen, die auf den Ergebnissen des Vorhabens beruhen,
- 5.
- das Jahr der Entscheidung über den Antrag.
(2) 1Mit Zustimmung der betroffenen Nutzungsberechtigten können weitere Angaben zum Antrag in das Antragsregister aufgenommen werden. 2Die Angaben nach § 7 Absatz 1 Nummer 5 dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Personen in das Antragsregister aufgenommen werden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/9_DaTraV.htm