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§ 9 - Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG)
Artikel 3 G. v. 15.11.2022 BGBl. I S. 2035, 2051 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Geltung ab 19.11.2022; FNA: 752-14 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 19.11.2022; FNA: 752-14 Elektrizität und Gas
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§ 9 Antragsverfahren für den Erstattungsanspruch von Wärmeversorgungsunternehmen
§ 9 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Wärmeversorgungsunternehmen, die einen Erstattungsanspruch nach § 6 haben, haben die Auszahlung der Erstattung über das Kreditinstitut gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau schriftlich oder elektronisch zu beantragen (Auszahlungsantrag).
(2) 1Der Auszahlungsantrag nach Absatz 1 muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- die Höhe der beantragten Erstattung,
- 2.
- die IBAN eines auf den Namen des Wärmeversorgungsunternehmens lautenden Zahlungskontos bei einem Kreditinstitut mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland.
(3) 1Die Auszahlung soll zum 1. Dezember 2022, spätestens jedoch zwei Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau erfolgen, sofern der Ergebnisbericht nach Absatz 4 Satz 3 das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt. 2Im Einzelfall kann die Kreditanstalt für Wiederaufbau vor Auszahlung von den Wärmeversorgungsunternehmen die Abgabe darüberhinausgehender Compliancerelevanter Bestätigungen verlangen, insbesondere zur Einhaltung sanktionsrechtlicher Vorgaben. 3Diese Zahlungen sind von § 70 Satz 1 und 2 der Bundeshaushaltsordnung ausgenommen. 4Die Auszahlung erfolgt mit schuldbefreiender Wirkung für den Bund an das in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bezeichnete Kreditinstitut oder dessen Zentralinstitut durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau. 5Ergibt sich aus einer Änderung eines Auszahlungsantrags eine Überzahlung, hat das Wärmeversorgungsunternehmen den Betrag innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch den Beauftragten auf das im Rückforderungsschreiben ausgewiesene Konto zurückzuzahlen.
(4) 1Vor Antragstellung ist der Auszahlungsantrag einer Prüfung hinsichtlich der Identität des Antragstellers und der Plausibilität der beantragten Zahlung durch den Beauftragten zu unterziehen. 2Der Antrag auf Prüfung (Prüfantrag) ist bis zum 28. Februar 2023 unter der Antragsadresse bei einem elektronischen Portal zu stellen, das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz dem Beauftragten zur Verfügung gestellt wird. 3Die in Satz 2 genannte Frist kann in begründeten Fällen auf Antrag von dem Beauftragten verlängert werden. 4Über das Ergebnis der Prüfung erstellt der Beauftragte einen Ergebnisbericht. 5Änderungen von Auszahlungsanträgen sind gleichfalls nach den Sätzen 1 bis 3 einer Prüfung zu unterziehen. 6Der Antragsteller hat dem Beauftragten auf Aufforderung weitere für die Prüfung benötigte Auskünfte zu erteilen. 7Der Beauftragte gilt, sofern der Antragsteller nicht widerspricht, als von dem Antragsteller bevollmächtigt, nach Abschluss der Prüfung im Namen des Antragstellers den Auszahlungsantrag gemäß Absatz 1 zu stellen, sofern die Prüfung keine Beanstandungen ergab.
(5) Der Prüfantrag nach Absatz 4 muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- die Angaben nach Absatz 2 Satz 1,
- 2.
- die Angaben zu den der der beantragten Erstattung zugrunde liegenden Kundenbeziehungen, zum Zweck der Plausibilisierung mit Angabe einer E-Mail-Adresse oder einer Telefonnummer, der Postanschrift des Kunden, sowie der Abschlagszahlung des Kunden für September 2022 gemäß § 4 Absatz 3,
- 3.
- die Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums.
(6) 1Ist ein Lieferant sowohl Erdgaslieferant als auch Wärmeversorgungsunternehmen, können Vorauszahlungsanträge nach § 8 Absatz 1 und Auszahlungsanträge nach Absatz 1 dieser Vorschrift sowie Prüfanträge nach § 8 Absatz 4 und Absatz 4 dieser Vorschrift zusammengefasst werden. 2In diesen Fällen kann das in § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und das in Absatz 2 Nummer 2 dieser Vorschrift genannte Zahlungskonto identisch sein. 3Im Übrigen sind die Angaben nach Absatz 2 und § 8 Absatz 2 für Erdgas und Wärme gesondert in den Antrag aufzunehmen.
Zitierungen von § 9 EWSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 EWSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EWSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 EWSG Verpflichtung des Wärmeversorgungsunternehmens gegenüber seinen Kunden
... in Textform. Dabei hat das Wärmeversorgungsunternehmen auch über die nach § 9 Absatz 5 Nummer 3 an den Beauftragten zu übermittelnden Daten zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass die ...
§ 10 EWSG Endabrechnung bei Lieferanten, Erstattungsanträge von Erdgaslieferanten und Nachprüfungsverfahren bei Lieferanten
... der Endabrechnung vorzulegen. Wärmeversorgungsunternehmen, die eine Zahlung nach § 9 erhalten haben, sind verpflichtet, dem Beauftragten bis zum Ablauf des 31. Mai 2024 auf der ... der Erfüllung der Verpflichtungen nach § 4 und der Richtigkeit der in dem Antrag nach § 9 enthaltenen Angaben vorzulegen. Die in den Sätzen 3 und 4 bezeichneten ... nach Absatz 1 nicht nach, so hat der Lieferant sämtliche nach den §§ 8 oder 9 erhaltenen Zahlungen innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch den Beauftragten ... §§ 2 bis 4 sowie der Richtigkeit der in den Anträgen nach den §§ 8 und 9 sowie nach Absatz 3 und der Endabrechnung nach Absatz 1 gemachten Angaben durchführen. ... für Wiederaufbau an das in dem Antrag nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bezeichnete Kreditinstitut oder dessen Zentralinstitut mit schuldbefreiender Wirkung für den ...
§ 13 EWSG Mitwirkung der Kreditinstitute
... der Lieferanten nach § 8 Absatz 1 sowie Auszahlungsanträge der Lieferanten nach § 9 Absatz 1 oder § 10 Absatz 3 zusammen mit den Ergebnisberichten nach § 8 Absatz 4 Satz 3, § 9 ... Absatz 1 oder § 10 Absatz 3 zusammen mit den Ergebnisberichten nach § 8 Absatz 4 Satz 3, § 9 Absatz 4 Satz 3 oder § 10 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 4 Satz 3 der Kreditanstalt für ...
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