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§ 9 - Energiesicherungsgesetzentschädigungsverordnung (EnSiGEntschV)
V. v. 16.09.1974 BGBl. I S. 2330; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054
Geltung ab 20.09.1974; FNA: 754-1-2 Energieversorgung
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Geltung ab 20.09.1974; FNA: 754-1-2 Energieversorgung
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§ 9 Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Gegen den Festsetzungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei der Behörde, welche die Entschädigung oder den Härteausgleich festgesetzt hat, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden. 2Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab.
(3) 1Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. 2Diesen erläßt
- 1.
- die nächsthöhere Behörde,
- 2.
- wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Festsetzungsbescheid erlassen hat.
(4) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.
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Zitierungen von § 9 EnSiGEntschV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 EnSiGEntschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnSiGEntschV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 EnSiGEntschV Rückzahlungsbescheid (vom 13.07.2022)
... das Verfahren einschließlich der Zwangsvollstreckung sind die Vorschriften der §§ 3 bis 11 sinngemäß ...
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