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§ 9 - Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
neugefasst durch B. v. 27.02.1997 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1974; FNA: 611-8-2-2 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.01.1974; FNA: 611-8-2-2 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 9 Entstehung der Steuer
(1) Die Steuer entsteht
- 1.
- bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers, jedoch
- a)
- für den Erwerb des unter einer aufschiebenden Bedingung, unter einer Betagung oder Befristung Bedachten sowie für zu einem Erwerb gehörende aufschiebend bedingte, betagte oder befristete Ansprüche mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses,
- b)
- für den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung,
- c)
- im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 mit dem Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig und im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 mit dem Zeitpunkt der Bildung oder Ausstattung der Vermögensmasse,
- d)
- in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 mit dem Zeitpunkt der Vollziehung der Auflage oder der Erfüllung der Bedingung,
- e)
- in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 3 mit dem Zeitpunkt der Genehmigung,
- f)
- in den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 4 mit dem Zeitpunkt des Verzichts, der Ausschlagung, der Zurückweisung oder der Erklärung über das Nichtgeltendmachen,
- g)
- im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 mit dem Zeitpunkt der Vereinbarung über die Abfindung,
- h)
- für den Erwerb des Nacherben mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge,
- i)
- im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 6 mit dem Zeitpunkt der Übertragung der Anwartschaft,
- j)
- im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 7 mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs;
- 2.
- bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung;
- 3.
- bei Zweckzuwendungen mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Verpflichtung des Beschwerten;
- 4.
- 1in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung oder auf den Verein. 2Fällt bei Stiftungen oder Vereinen der Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf den 1. Januar 1954 oder auf einen früheren Zeitpunkt, entsteht die Steuer erstmals am 1. Januar 1984. 3Bei Stiftungen und Vereinen, bei denen die Steuer erstmals am 1. Januar 1984 entsteht, richtet sich der Zeitraum von 30 Jahren nach diesem Zeitpunkt.
(2) In den Fällen der Aussetzung der Versteuerung nach § 25 Abs. 1 Buchstabe a gilt die Steuer für den Erwerb des belasteten Vermögens als mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Belastung entstanden.
Text in der Fassung des Artikels 4 Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG) G. v. 23. Juni 2017 BGBl. I S. 1682 m.W.v. 25. Juni 2017
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Frühere Fassungen von § 9 ErbStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.06.2017 | Artikel 4 Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG) vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1682 |
aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 1 Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG) vom 24.12.2008 BGBl. I S. 3018 |
aktuell | vor 01.01.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 ErbStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ErbStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ErbStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 ErbStG Steuerpflichtige Vorgänge
... Bindung von Vermögen gerichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem in § 9 Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Zeitpunkt. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die ...
§ 2 ErbStG Persönliche Steuerpflicht (vom 28.03.2024)
... zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer ( § 9 ) ein Inländer ist, für den gesamten Vermögensanfall (unbeschränkte ...
§ 13a ErbStG Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften (vom 01.07.2021)
... die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer ( § 9 ) endenden Wirtschaftsjahre. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn 1. die ... Betrieb tätig sind (Saisonarbeiter); diese im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer ( § 9 ) einem Betrieb zuzurechnenden Beschäftigten bleiben bei der Anzahl der Beschäftigten des ... dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer ( § 9 ) und während der gesamten in den Absätzen 3 und 6 genannten Zeiträume bestehen. ... Voraussetzungen des Satzes 1 müssen zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer ( § 9 ) vorliegen. Die Steuerbefreiung entfällt mit Wirkung für die Vergangenheit, ... 1 nicht über einen Zeitraum von 20 Jahren nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer ( § 9 ) eingehalten werden; die §§ 13c und 28a bleiben unberührt. In den ... den Abschlag nach Absatz 9 und dessen Höhe auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer ( § 9 ) gesondert fest, wenn diese Angaben für die Erbschaftsteuer von Bedeutung sind. Die ...
§ 13b ErbStG Begünstigtes Vermögen (vom 01.01.2024)
... an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer ( § 9 ) Sitz oder Geschäftsleitung im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ... Verpachtung an einen Dritten erfolgt, weil der Beschenkte im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer ( § 9 ) den Betrieb noch nicht führen kann, und die Verpachtung auf höchstens zehn Jahre ... entnommenen Finanzmittel zu verringern, welche dem Betrieb im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer ( § 9 ) weniger als zwei Jahre zuzurechnen waren (junge Finanzmittel); junge Finanzmittel sind ... im Sinne des Absatzes 4 Nummer 1 bis 5 rückwirkend zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer ( § 9 ), wenn der Erwerber innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ ... 9), wenn der Erwerber innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer ( § 9 ) diese Vermögensgegenstände in Vermögensgegenstände innerhalb des vom ... hierfür ist, dass die Investition auf Grund eines im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer ( § 9 ) vorgefassten Plans des Erblassers erfolgt und keine anderweitige Ersatzbeschaffung von ... im Sinne des Absatzes 4 Nummer 5 Satz 1 rückwirkend zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer ( § 9 ), soweit der Erwerber diese Finanzmittel innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Entstehung ... Erwerber diese Finanzmittel innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer ( § 9 ) verwendet, um bei auf Grund wiederkehrender saisonaler Schwankungen fehlenden Einnahmen die ... Verwaltungsvermögen, das dem Betrieb im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer ( § 9 ) weniger als zwei Jahre zuzurechnen war (junges Verwaltungsvermögen), und junge Finanzmittel ... Schuldenstand der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer ( § 9 ) übersteigt; dies gilt nicht, soweit die Erhöhung des Schuldenstands durch die ...
§ 28 ErbStG Stundung (vom 15.12.2018)
... Stundung endet, sobald der Erwerber, ausgehend vom Zeitpunkt der Entstehung der Steuer ( § 9 ), den Tatbestand nach § 13a Absatz 3 nicht einhält oder einen der Tatbestände nach ...
§ 28a ErbStG Verschonungsbedarfsprüfung (vom 15.12.2018)
... 13b Absatz 2 gehört, und 2. dem Erwerber im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer ( § 9 ) gehörenden Vermögens, das nicht zum begünstigten Vermögen im Sinne des § ... der Erwerber innerhalb von zehn Jahren nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer ( § 9 ) weiteres Vermögen durch Schenkung oder von Todes wegen erhält, das verfügbares ...
§ 29 ErbStG Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen (vom 29.12.2020)
... 7) erworben worden sind, innerhalb von 24 Monaten nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer ( § 9 ) dem Bund, einem Land, einer inländischen Gemeinde (Gemeindeverband) oder einer ...
§ 37 ErbStG Anwendung des Gesetzes (vom 28.03.2024)
... bestandskräftig sind. (14) § 2 Absatz 1 Nummer 3, § 3 Absatz 2 Nummer 4, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f , § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c Satz 2 und § 16 Absatz 1 und 2 in der am 25. Juni ...
§ 37a ErbStG Sondervorschriften aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands (vom 01.01.2009)
... (2) Für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld ist § 9 Abs. 1 Nr. 1 auch dann maßgebend, wenn der Erblasser in dem in Artikel 3 des ... der Deutschen Demokratischen Republik vor dem 1. Januar 1991 entstanden ist. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend, wenn die Versteuerung nach § 34 des Erbschaftsteuergesetzes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG)
G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018
Artikel 1 ErbStRG Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
... § 7 Schenkungen unter Lebenden § 8 Zweckzuwendungen § 9 Entstehung der Steuer Abschnitt 2 Wertermittlung § 10 ... § 10 Abs. 10 gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß." 7. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: b) für den Erwerb eines ...
Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
Artikel 11 BeitrRLUmsG Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
... der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9 ) seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat hat, auf den ...
Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2464
Artikel 1 ErbStRAnpG Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
... Lohnsumme der letzten fünf vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ) endenden Wirtschaftsjahre. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn 1. die Ausgangslohnsumme ... tätig sind (Saisonarbeiter); diese im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ) einem Betrieb zuzurechnenden Beschäftigten bleiben bei der Anzahl der Beschäftigten des ... die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ) und während der gesamten in den Absätzen 3 und 6 genannten Zeiträume bestehen. ... des Satzes 1 müssen zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ) vorliegen. Die Steuerbefreiung entfällt mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn die ... nicht über einen Zeitraum von 20 Jahren nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ) eingehalten werden; die §§ 13c und 28a bleiben unberührt. In den Fällen des ... Kapitalgesellschaft, wenn die Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ) Sitz oder Geschäftsleitung im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ... an einen Dritten erfolgt, weil der Beschenkte im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ) den Betrieb noch nicht führen kann, und die Verpachtung auf höchstens zehn Jahre ... Finanzmittel zu verringern, welche dem Betrieb im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ) weniger als zwei Jahre zuzurechnen waren (junge Finanzmittel); junge Finanzmittel sind ... des Absatzes 4 Nummer 1 bis 5 rückwirkend zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ), wenn der Erwerber innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ ... 9), wenn der Erwerber innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ) diese Vermögensgegenstände in Vermögensgegenstände innerhalb des vom ... ist, dass die Investition auf Grund eines im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ) vorgefassten Plans des Erblassers erfolgt und keine anderweitige Ersatzbeschaffung von ... des Absatzes 4 Nummer 5 Satz 1 rückwirkend zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ), soweit der Erwerber diese Finanzmittel innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Entstehung ... diese Finanzmittel innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ) verwendet, um bei auf Grund wiederkehrender saisonaler Schwankungen fehlenden Einnahmen die ... Verwaltungsvermögen, das dem Betrieb im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ) weniger als zwei Jahre zuzurechnen war (junges Verwaltungsvermögen), und junge Finanzmittel ... Schuldenstand der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ) übersteigt; dies gilt nicht, soweit die Erhöhung des Schuldenstands durch die ... Die Stundung endet, sobald der Erwerber, ausgehend vom Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ), den Tatbestand nach § 13a Absatz 3 nicht einhält oder einen der Tatbestände nach ... 2 gehört, und 2. dem Erwerber im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ) gehörenden Vermögens, das nicht zum begünstigten Vermögen im Sinne des § ... 3. der Erwerber innerhalb von zehn Jahren nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ) weiteres Vermögen durch Schenkung oder von Todes wegen erhält, das verfügbares ...
Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 34 JStG 2020 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
... den Abschlag nach Absatz 9 und dessen Höhe auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer ( § 9 ) gesondert fest, wenn diese Angaben für die Erbschaftsteuer von Bedeutung sind. Die ...
Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Artikel 4 StUmgBG Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
... nicht mehr oder nur noch teilweise geltend gemacht werden" ersetzt. 3. § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f wird wie folgt gefasst: „f) in den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 4 ... sind. (14) § 2 Absatz 1 Nummer 3, § 3 Absatz 2 Nummer 4, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f , § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c Satz 2 und § 16 Absatz 1 und 2 in der am 25. Juni ...
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