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§ 9 - Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)
Artikel 5 G. v. 12.05.2017
BGBl. I S. 1121
, 1137 (
Nr. 27
); zuletzt geändert durch
Artikel 5
G. v. 22.10.2024
BGBl. 2024 I Nr. 320
Geltung ab 18.05.2017; FNA: 424-5-6
Gemeinsame Rechtsvorschriften
7 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 28 Vorschriften zitiert
Teil 1 Voraussetzungen für die Zulassung zur Patentanwaltschaft
§ 8
←
→
§ 10
§ 9 Prüfungsgebühr
§ 9 wird in
1 Vorschrift zitiert
Wer die Eignungsprüfung ablegen will, hat an das Deutsche Patent- und Markenamt eine Prüfungsgebühr zu entrichten.
§ 8
←
→
§ 10
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Zitierungen von
§ 9 EuPAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 EuPAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EuPAG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 12 EuPAG Partieller Zugang zum Beruf des Patentanwalts
(vom 01.08.2021)
... Für die Erlangung der Bescheinigung nach § 2 Absatz 5 gelten die §§ 1
bis
11 mit der Maßgabe, dass sich insbesondere die nachzuweisenden Qualifikationen und ...
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