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§ 9 - GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG)

G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3003, 2022 BGBl. I S. 2262 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 1a G. v. 18.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 356
Geltung ab 23.07.2021, abweichend siehe § 36; FNA: 7847-43 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 9 Indikative Mittelzuweisung für die Umverteilungseinkommensstützung



(1) Die indikative Mittelzuweisung für die Umverteilungseinkommensstützung für jedes Antragsjahr ist der Betrag, der 12 Prozent der einschlägigen Zuweisung entspricht.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet die indikative Mittelzuweisung für die Umverteilungseinkommensstützung, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die indikative Mittelzuweisung für die Umverteilungseinkommensstützung, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt, im Bundesanzeiger bekannt.



 

Zitierungen von § 9 GAPDZG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 GAPDZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPDZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 GAPDZG Geplante Einheitsbeträge für die Umverteilungseinkommensstützung
... der Gruppe 1 ist der Betrag, der sich ergibt, wenn der Betrag der indikativen Mittelzuweisung nach § 9 Absatz 1 durch die Summe nach Absatz 1 geteilt wird. (3) Der geplante Einheitsbetrag je Hektar ...