§ 9 Prüfungskommission
1Die Prüfungskommission wird beim Deutschen Patent- und Markenamt gebildet.
2Das Deutsche Patent- und Markenamt *) beruft in diese Kommission Mitglieder des Bundespatentgerichts und des Deutschen Patent- und Markenamts sowie Patentanwälte und Patentassessoren.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 3 Nummer 9 b) G. v. 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) wurde sinngemäß konsolidiert.
Frühere Fassungen von § 9 PAO
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Zitierungen von § 9 PAO
interne Verweise§ 8 PAO Prüfung (vom 01.08.2021) ... sind durch eine schriftliche und mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission ( § 9 ) nachzuweisen. Die Prüfung ist besonders auch darauf zu richten, ob die Bewerberin ...
§ 12 PAO Ausbildungs- und Prüfungsordnung (vom 01.08.2022) ... Vorschriften über die Einzelheiten der Ausbildung und Prüfungen (§§ 6 bis 11) zu erlassen, insbesondere über den Beginn und Gang der Ausbildung auf dem Gebiet des ...
§ 69 PAO Aufgaben des Vorstands (vom 01.01.2025) ... Sorge zu tragen; 9. die patentanwaltlichen Mitglieder der Prüfungskommission ( § 9 ) vorzuschlagen. Ist ein Mitglied der Kammer auch Mitglied eines ...
Zitat in folgenden NormenGesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)
Artikel 5 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121, 1137; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)
V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
§ 33 PatAnwAPrV Prüfungskommission (vom 01.08.2022) ... Die Prüfungskommission beim Deutschen Patent- und Markenamt ( § 9 der Patentanwaltsordnung ) besteht aus folgenden ehrenamtlich tätigen Mitgliedern: 1. einer oder einem ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz
G. v. 17.12.2006 BGBl. I S. 3171
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
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