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§ 9 - Post-Schlichtungsverordnung (PostSchliV)

V. v. 21.06.2022 BGBl. I S. 980 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236, 331
Geltung ab 01.07.2022; FNA: 900-14-7 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 9 Stellungnahmen und Eingang der vollständigen Beschwerdeakte



(1) 1Die Schlichtungsstelle gibt dem Antragsteller Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist zur Antragserwiderung Stellung zu nehmen. 2Ebenso gibt sie dem Antragsgegner Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist auf die Stellungnahme des Antragstellers zu erwidern. 3Die Fristen der Sätze 1 und 2 betragen in der Regel drei Wochen und können auf Antrag verlängert werden. 4In geeigneten Fällen kann die Schlichtungsstelle von der Aufforderung zur Stellungnahme absehen.

(2) 1Wenn die Schlichtungsstelle eine weitere Aufklärung des Sach- und Streitstands für geboten hält, kann sie von den Parteien ergänzende Auskünfte und Nachweise innerhalb angemessener Fristen einholen. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 3Eine Beweisaufnahme führt die Schlichtungsstelle nicht durch.

(3) 1Die Schlichtungsstelle benachrichtigt die Parteien, sobald sie keine weiteren Unterlagen und Informationen mehr benötigt. 2Dieser Zeitpunkt gilt als Eingang der vollständigen Beschwerdeakte.

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Zitierungen von § 9 PostSchliV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 PostSchliV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostSchliV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 PostSchliV Schlichtungsvorschlag
... soll eine Dauer von 90 Tagen ab Eingang der vollständigen Beschwerdeakte nach § 9 Absatz 3 bei der Schlichtungsstelle nicht überschritten werden. Die Schlichtungsstelle kann ...