§ 9 Untersagung von Rechtsdienstleistungen
(1)
1Das Bundesamt für Justiz kann den in den
§§ 6,
7 Abs. 1 und
§ 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen und Vereinigungen die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen für längstens fünf Jahre untersagen, wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfertigen.
2Das ist insbesondere der Fall, wenn erhebliche Verstöße gegen die Pflichten nach
§ 6 Abs. 2,
§ 7 Abs. 2 oder
§ 8 Abs. 2 vorliegen.
(2)
1Die bestandskräftige Untersagung ist beim Bundesamt für Justiz zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister nach
§ 16 öffentlich bekanntzumachen.
2Bei einer bestandskräftigen Untersagung gilt
§ 15b entsprechend.
(3) Von der Untersagung bleibt die Befugnis, unentgeltliche Rechtsdienstleistungen innerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen zu erbringen, unberührt.
Frühere Fassungen von § 9 RDG
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Zitierungen von § 9 RDG
interne Verweise§ 20 RDG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2025) ... geschäftsmäßig erbringt, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 , § 13h Absatz 2 Satz 3 oder § 15 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3714
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Artikel 1 RDAufStG Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes ... 2 Satz 1 und 5 oder 2. durch oder aufgrund eines anderen Gesetzes." 3. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die ... 1 werden die Wörter „Im Rechtsdienstleistungsregister werden unter Angabe der nach § 9 Absatz 1 Satz 1 , § 13 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 zuständigen Behörde und ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3320
Artikel 1 InkaRÄndG Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes ... § 13e Aufsichtsmaßnahmen". 2. Dem § 9 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Bei einer bestandskräftigen Untersagung ... wie folgt geändert: aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „ § 9 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 1, § 13 ... 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1" durch die Wörter „ § 9 Absatz 1 Satz 1 , § 13 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder § 15 Absatz 2 Satz 1" ersetzt. bbb) ... „in Textform" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „ § 9 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 1, § 13 ... 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1" durch die Wörter „ § 9 Absatz 1 Satz 1 , § 13 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder § 15 Absatz 2 Satz 1" ersetzt. ... wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „ § 9 Absatz 1 Satz 1" ein Komma und die Wörter „§ 13e Absatz 2 Satz 3" und wird nach ...
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