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§ 9 - Reisesicherungsfondsgesetz (RSG)

Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2114, 3141 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 49 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Geltung ab 01.07.2021, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 402-43 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 9 Beirat



1Der Reisesicherungsfonds muss einen Beirat haben, der die Geschäftsführung unterstützt und berät. 2In dem Beirat müssen mindestens die folgenden Interessen angemessen repräsentiert sein:

1.
die Interessen des Bundes und der Länder,

2.
die Interessen der Reisewirtschaft einschließlich der kleinen und mittleren Reiseanbieter sowie

3.
die Interessen der Verbraucher.

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Zitierungen von § 9 RSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 RSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 RSG Verordnungsermächtigung
...  1. die Geschäftsorganisation des Reisesicherungsfonds (§§ 8 und 9 ); 2. die Voraussetzungen der Erteilung der Erlaubnis (§ 12 Absatz 1), ...