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§ 9 - Reisesicherungsfondsgesetz (RSG)
Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2114, 3141 (Nr. 37)
Geltung ab 01.07.2021, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 402-43 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 01.07.2021, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 402-43 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 9 Beirat
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Der Reisesicherungsfonds muss einen Beirat haben, der die Geschäftsführung unterstützt und berät. 2In dem Beirat müssen mindestens die folgenden Interessen angemessen repräsentiert sein:
- 1.
- die Interessen des Bundes und der Länder,
- 2.
- die Interessen der Reisewirtschaft einschließlich der kleinen und mittleren Reiseanbieter sowie
- 3.
- die Interessen der Verbraucher.
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Zitierungen von § 9 RSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 RSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 RSG Verordnungsermächtigung
... 1. die Geschäftsorganisation des Reisesicherungsfonds (§§ 8 und 9 ); 2. die Voraussetzungen der Erteilung der Erlaubnis (§ 12 Absatz 1), ...
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