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§ 9 - Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
V. v. 06.03.2013 BGBl. I S. 367 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
Geltung ab 01.04.2013; FNA: 9233-2 Ordnung des Straßenverkehrs
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Geltung ab 01.04.2013; FNA: 9233-2 Ordnung des Straßenverkehrs
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§ 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
(1) 1Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. 2Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. 3Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. 4Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
(2) 1Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. 2Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. 3Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.
(3) 1Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. 2Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. 3Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
(4) 1Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. 2Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.
(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 20. April 2020 BGBl. I S. 814; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3047 m.W.v. 28. April 2020
Frühere Fassungen von § 9 StVO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.04.2020 | Artikel 1 Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20.04.2020 BGBl. I S. 814 |
aktuell vorher | 15.06.2019 | Artikel 4a Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 06.06.2019 BGBl. I S. 756 |
aktuell | vor 15.06.2019 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 StVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 StVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 36 StVO Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
... die Grundstellung beibehalten wird. Der freigegebene Verkehr kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert. 2. ...
§ 37 StVO Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil (vom 28.04.2020)
... „Der Verkehr ist freigegeben". Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert. ...
§ 49 StVO Ordnungswidrigkeiten (vom 11.10.2024)
... die Vorfahrt nach § 8, 9. das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 6 , 10. das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2, 11. das ...
Zitat in folgenden Normen
Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung (AFGBV)
Artikel 1 V. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 986; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Anlage 1 AFGBV Anforderungen an Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion
... bis zu 5 Meter vom Fahrbahnrand einer vorfahrtberechtigten Straße abgesetzte Radwege nach § 9 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung oder abgesenkte Bordsteine nach § 10 der Straßenverkehrs-Ordnung) werden erkannt und im ...
Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
Anlage BKatV (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (vom 11.10.2024)
... 49 Absatz 1 Nummer 6 § 7 Absatz 5 Satz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 7 § 9 Absatz 1 Satz 1 § 49 Absatz 1 Nummer 9 § 10 Satz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 10 ... vor dem Einordnen oder Ab- biegen auf den nachfolgenden Verkehr geachtet zu haben § 9 Absatz 1 Satz 2, 4 § 49 Absatz 1 Nummer 9 10 € 35.1 - mit ... Absatz 1 Nummer 9 10 € 35.1 - mit Gefährdung § 9 Absatz 1 Satz 2, 4 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, 9 30 € ... verlegten Schienen ein- geordnet und dadurch ein Schienenfahrzeug behindert § 9 Absatz 1 Satz 3 § 49 Absatz 1 Nummer 9 5 € (37 bis 37.3) ... Radverkehrsführung im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich nicht gefolgt § 9 Absatz 2 Satz 2, 3 § 49 Absatz 1 Nummer 9 15 € 38.1 - mit ... 49 Absatz 1 Nummer 9 15 € 38.1 - mit Behinderung § 9 Absatz 2 Satz 2, 3 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, 9 20 € ... € 39 Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen § 9 Absatz 3 Satz 1, 2 , Absatz 4 Satz 1 § 49 Absatz 1 Nummer 9 40 ... Absatz 1 Nummer 9 40 € 39.1 - mit Gefährdung § 9 Absatz 3 Satz 1, 2 , Absatz 4 Satz 1 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, 9 140 ... Gehende keine besondere Rücksicht genommen und diese dadurch gefährdet § 9 Absatz 3 Satz 3 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, 9 140 € ... 1 Monat 42 Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen § 9 Absatz 4 Satz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 9 10 € 42.1 - mit ... Absatz 1 Nummer 9 10 € 42.1 - mit Gefährdung § 9 Absatz 4 Satz 2 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, 9 70 € ... Rückwärtsfahren einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet § 9 Absatz 5 § 49 Absatz 1 Nummer 9 80 € 45 Mit ... 3,5 t innerorts beim Rechtsabbie- gen nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren § 9 Absatz 6 § 49 Absatz 1 Nummer 9 70 € ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 06.10.2017 BGBl. I S. 3549, 2018 I S. 53
Artikel 4 53. StVRÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Nummer 2.1 wird nach der Zeile „das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren ( § 9 )" folgende Zeile eingefügt: „die Pflichten des Fahrzeugführers ...
Erste Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
V. v. 13.10.2021 BGBl. I S. 4688
Artikel 1 1. BKatVÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... 3,5 t innerorts beim Rechtsabbie- gen nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren § 9 Absatz 6 § 49 Absatz 1 Nummer 9 70 €". ...
Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 06.06.2019 BGBl. I S. 756
Artikel 4a eKFVEV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
... „sowie zu den Elektrokleinstfahrzeug Führenden" eingefügt. 2. § 9 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge ...
Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.04.2020 BGBl. I S. 814; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3047
Artikel 1 54. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (vom 24.12.2020)
... rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind." 3. Dem § 9 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer ...
Artikel 3 54. StVRÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... 3,5 t innerorts beim Rechtsabbiegen nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren § 9 Absatz 6 § 49 Absatz 1 Nummer 9 70 €". ...
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