§ 9 Leistungen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
Leisten Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Reservistendienst, so erhalten sie mindestens die Differenz aus
- 1.
- der Summe aus
- a)
- ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet ist, und
- b)
- dem Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes,
wobei von dieser Summe der Betrag subtrahiert wird, der als Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer von den Dienstbezügen abzuziehen wäre, und
- 2.
- ihren Versorgungsbezügen, von denen die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer abgezogen wird.
Frühere Fassungen von § 9 USG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitierungen von § 9 USG
interne Verweise§ 2 USG Teilzeit (vom 01.01.2020) ... nach § 30a Absatz 1 des Soldatengesetzes werden Leistungen nach den §§ 5 bis 9 , 11 und 14 anteilig gewährt. Die Leistungen nach den §§ 12 bis 17 und 23 ...
§ 25 USG Antrag ... Die Leistungen nach den §§ 5 bis 9 , 14 und 19 werden auf Antrag gewährt. (2) Das Antragsrecht endet mit Ablauf des ...
§ 27 USG Auskunfts- und Mitteilungspflichten (vom 01.01.2025) ... nach § 8 Absatz 1 Satz 1 beantragen, haben Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 2 , auch in Verbindung mit Absatz 11, des Arbeitsplatzschutzgesetzes sowie Ruhegehälter nach ...
Zitat in folgenden NormenArbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG)
neugefasst durch B. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 2055; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 9 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 6 SoldEntsRÄndG Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes ... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9 wie folgt gefasst: „§ 9 Leistungen für Versorgungsempfängerinnen ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9 wie folgt gefasst: „ § 9 Leistungen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger". ... für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger". 2. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Leistungen für ... Versorgungsempfänger". 2. § 9 wird wie folgt gefasst: „ § 9 Leistungen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger ...
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