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§ 9 - Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Durchführungsverordnung (WSF-DV)
V. v. 01.10.2020 BGBl. I S. 2058 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 48
Geltung ab 08.10.2020; FNA: 660-3-8 Bundesbürgschaften
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Geltung ab 08.10.2020; FNA: 660-3-8 Bundesbürgschaften
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§ 9 Auflagen und Bedingungen bei Stabilisierungsmaßnahmen nach § 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes
§ 9 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Solange das Unternehmen Stabilisierungsmaßnahmen des Fonds in Anspruch nimmt, dürfen Organmitgliedern und Geschäftsleitern unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen Boni, andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile nicht gewährt werden. 2Ebenso dürfen Sonderzahlungen in Form von Aktienpaketen, Gratifikationen oder andere gesonderte Vergütungen neben dem Festgehalt, sonstige in das freie Ermessen des Unternehmens gestellte Vergütungsbestandteile und rechtlich nicht gebotene Abfindungen nicht gewährt werden.
(2) 1Solange nicht mindestens 75 Prozent der Maßnahme zurückgeführt sind, darf kein Mitglied der Geschäftsleitung des Unternehmens eine Vergütung erhalten, die über die Grundvergütung dieses Mitglieds zum 31. Dezember 2019 hinausgeht. 2Bei Personen, die zum Zeitpunkt der Maßnahme oder danach Mitglied der Geschäftsleitung werden, gilt als Obergrenze die Grundvergütung von Mitgliedern der Geschäftsleitung derselben Verantwortungsstufe zum 31. Dezember 2019.
(3) 1Um Anreize für eine zügige Beendigung der Stabilisierungsmaßnahme zu setzen, dürfen während der Dauer der Stabilisierungsmaßnahme grundsätzlich keine Dividenden oder sonstige, vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldete, Gewinnausschüttungen an andere Gesellschafter als den Wirtschaftsstabilisierungsfonds geleistet werden. 2Weiterhin darf das Unternehmen keine Aktien oder sonstige Bestandteile der haftenden Eigenmittel des Unternehmens zurückkaufen und keine sonstigen, vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldeten Leistungen an andere Gesellschafter oder mit ihnen verbundene Unternehmen leisten. 3Verbundene Unternehmen sind im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen nach Maßgabe der §§ 15 und 16 des Aktiengesetzes.
(4) 1Unternehmen, die Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe im Sinne von § 90 Absatz 3 Satz 4 der Abgabenordnung sind, sind verpflichtet, die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse sämtlicher Unternehmensteile gegenüber dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds offenzulegen. 2Wenn sie verpflichtet sind, einen länderbezogenen Bericht nach § 138a Absatz 1 der Abgabenordnung zu erstellen, haben sie auch diesen Bericht gegenüber dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds offenzulegen. 3Unternehmen nach Satz 1 haben zu bestätigen, dass Mittel des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nicht in nicht kooperative Jurisdiktionen im Sinne der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke, Anhang I1, abfließen. 4Unternehmen mit Sitz in nicht kooperativen Jurisdiktionen können nicht Empfänger von Stabilisierungsmaßnahmen sein.
(5) Unternehmen müssen dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds innerhalb von zwölf Monaten nach Vorlage des Rückzahlungsplans und danach regelmäßig alle zwölf Monate über die Fortschritte bei der Umsetzung des Rückzahlungsplans und die Einhaltung der Voraussetzungen nach den Nummern 71 bis 78 des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen Bericht erstatten.
(6) 1Während der Dauer der Stabilisierungsmaßnahme haben Großunternehmen innerhalb von zwölf Monaten ab dem Datum der Beihilfegewährung und danach regelmäßig alle zwölf Monate Informationen über die Verwendung erhaltener Beihilfen zu veröffentlichen. 2Hierzu gehören Informationen darüber, inwieweit die erhaltenen Beihilfen ihre Tätigkeiten im Einklang mit den EU-Zielen und den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich des ökologischen und des digitalen Wandels, etwa dem EU-Ziel der Klimaneutralität bis 2050, unterstützen.
(7) Börsennotierte Unternehmen dürfen von den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex nur mit Genehmigung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds und nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes abweichen.
(8) Zudem sollen dem Unternehmen insbesondere folgende Auflagen erteilt werden,
- 1.
- eine Überprüfung ihre Geschäftspolitik und deren wirtschaftlicher Nachhaltigkeit, um die Gewähr für eine solide und umsichtige Geschäftspolitik zu bieten;
- 2.
- Nachweis eines Beitrags zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, zur Stabilisierung von Produktionsketten und zur dauerhaften Sicherung von Arbeitsplätzen;
- 3.
- 1Vergütungsbeschränkungen nach Absatz 1 auch für Mitarbeitern der nachgelagerten Führungsebene. 2Sofern variable Vergütungen gewährt werden, darf von Erfolgszielen und anderen Parametern für erfolgsabhängige Vergütungen nicht nachträglich zu Lasten des Unternehmens abgewichen werden.
- 1
- Aktuelle Version jeweils abrufbar unter: https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-list-of-non-cooperative-jurisdictions/
Zitierungen von § 9 WSF-DV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 WSF-DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WSF-DV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 WSF-DV Verwaltung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds (vom 22.02.2024)
... von 250 Millionen Euro überschreitet. Die Bestimmungen der §§ 2 bis 9 finden grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn Stabilisierungsmaßnahmen aufgrund von ...
§ 6 WSF-DV Bedingungen für hybride Finanzinstrumente
... er nach Festlegung des Inhalts der Stabilisierungsmaßnahme, insbesondere der Auflagen nach § 9 , bereits Vorauszahlungen zum Zweck der Erfüllung der Einlageverpflichtung leisten, wenn die ...
§ 7 WSF-DV Bedingungen für Beteiligungen mit Vollstimmrecht
... den Vorgaben dieser Verordnung, insbesondere § 7 Absätze 3 bis 5 und den Auflagen nach § 9 , 10 und 11 abgesehen werden. Für die Entscheidungen ist der ...
§ 10 WSF-DV Auflagen und Bedingungen für Stabilisierungsmaßnahmen nach § 21 des Stabilisierungsfondsgesetzes
... 2 Nummer 1 der Stabilisierungsfondsgesetz-Übertragungsverordnung, gelten die Auflagen nach § 9 Absatz 1, 3 und 4 entsprechend. Die Vorschriften des § 9 Absatz 1, 3 und 4 sollen auch auf ... gelten die Auflagen nach § 9 Absatz 1, 3 und 4 entsprechend. Die Vorschriften des § 9 Absatz 1, 3 und 4 sollen auch auf garantierte Verbindlichkeiten von geringerem Umfang angewendet ...
§ 12 WSF-DV Vertraglich abzusichernde Rechte des Wirtschaftsstabilisierungsfonds
... dem begünstigten Unternehmen zu verlangen, dass die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 9 , 10 und 11 durch den Abschlussprüfer überprüft und in den Prüfbericht ... der geschäftsführungsberechtigten Organe verlangen, in die etwaige nach den §§ 9 , 10 und 11 festgelegte Auflagen und Bedingungen aufzunehmen sind. Diese Auflagen und ...
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